2.1 Studentenbeitragssatz (Abs. 1)
Rz. 7
Für versicherungspflichtige Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges gilt wegen deren finanzieller Situation ein reduzierter besonderer Beitragssatz, der ab 1.1.2009 sieben Zehntel des gesetzlich festgelegten allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 beträgt (dies sind seit dem 1.1.2015 unverändert 10,22 %). Dieser Beitragssatz für pflichtversicherte Studenten und Gleichgestellte (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10) gilt für alle Krankenkassen einheitlich. Er ergab bis zum 31.12.2008 zusammen mit den fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 einen bundesweit einheitlichen Studentenbeitrag. Dieser Beitrag war und ist semesterbezogen und ist grundsätzlich vor der Einschreibung oder Rückmeldung zu zahlen (§ 254).
Rz. 8
Dieser Studentenbeitrag gilt kraft ausdrücklicher Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 2 auch für freiwillige Mitglieder, die als Studenten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Ausland eingeschrieben sind, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), da dort neben dem Verweis auf den Beitragssatz nach § 245 auch auf die Anwendung des § 236 Abs. 1 für die beitragspflichtigen Einnahmen verwiesen wird (vgl. Komm. zu § 240).
Rz. 9
Der Beitragssatz nach Abs. 1 ist nur auf die Personen anzuwenden, die auch der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 unterliegen (vgl. Komm. zu § 5). Unterliegen Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges nicht oder nicht mehr der Versicherungspflicht, weil die Altersgrenze (jetzt grundsätzlich die Vollendung des 30. Lebensjahres) überschritten ist oder weil eine Vorrangversicherung oder Versicherungsfreiheit besteht, gilt der Beitragssatz des § 245 nicht (so auch Beck, in: KassKomm. SGB V, § 245 Rz. 7, Stand: März 2020; Propp, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 245 Rz. 16, Stand: 15.6.2020). Eine Anwendung des Beitragssatzes auf andere vergleichbare Personengruppen kann auch durch Satzungsregelungen der Krankenkassen nicht erfolgen (vgl. BSG, Urteil v. 18.2.1997, 1 RR 1/94).
Rz. 10
Bei dem von § 5 Abs. 1 Nr. 10 erfassten und damit von § 245 in Bezug genommenen versicherungspflichtigen Personenkreis der Praktikanten (Personen die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten) ist mit (Art. 1 Nr. 1b) des MDK-Reformgesetzes v. 14.12.2019 ab dem 1.1.2020 die Begrenzung dieser Versicherungspflicht auf die Vollendung des 30. Lebensjahres vorgenommen worden, ohne dass die Möglichkeit der Verlängerung wegen "Hinderungsgründen" besteht. Die Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind den Praktikanten gleichgestellt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass deren Versicherungspflicht ebenfalls auf die Vollendung des 30. Lebensjahres begrenzt ist. Begründet wurde diese Altersbegrenzung in BT-Drs. 19/13397 S. 53 damit, dass durch die Einführung einer Altersgrenze für die Pflichtversicherung von in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeiten ohne Arbeitsentgelt eine Harmonisierung mit der Altersgrenze bei der Krankenversicherung der Studenten erfolge. Diese Altersbegrenzung solle einheitlich für Vor-, Zwischen- und Nachpraktika gelten. Dies entspräche dem Sinn und Zweck der studentischen Krankenversicherung, eine beitragsgünstige Krankenversicherung nur für eine begrenzte Lebensphase anzubieten. Dieser Grundgedanke werde durch die Änderung auch auf studienbezogene Praktika konsequent übertragen.
Rz. 11
Für die in § 240 Abs. 4 Satz 2 genannten freiwillig Krankenversicherten, die als Studenten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Ausland eingeschrieben sind, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), ist eine Altersbegrenzung für die Anwendung des § 245 i. V. m. § 236 Abs. 1 allerdings nicht vorgesehen worden.
Rz. 12
Der Studentenbeitragssatz i. H. v. 10,22 % gilt seit dem 1.1.2015 infolge der Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes des § 241 auf 14,6 % aufgrund des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG). Wie schon zuvor war keine Übergangsregelung für das laufende Semester 2014/2015 getroffen worden. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass der allgemeine Beitragssatz des § 241 nicht ständigen und unterjährigen Änderungen unterliegt, erschien es jedoch sinnvoll, die semesterweise Vorauszahlung in § 254 Satz 1, die eine Abgeltung der gesamten Krankenversicherungsbeiträge für das folgende Semester nahelegt, entsprechend zu relativieren. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf evtl. weitere sich verä...