Rz. 34
Algermissen, Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung – Bedeutung und Umsetzungsstand, NZS 2014, S. 921.
Hausadel/Vogel, Das 5. SGB IV-Änderungsgesetz und seine rentenrechtlichen Auswirkungen, RVaktuell 2015 S. 147.
Klaiber, Halber Beitragssatz für die KVdR-Mitglieder bei Bezug von Pensionskassenrenten – als zweite Säule – aus der Schweiz, rv 2013 S. 108.
Konrad/Weißenberger, Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes, DRV 2005 S. 489.
Padé, Keine Diskriminierung durch Beitragserhebung auf eine spanische Rente, jurisPR-SozR 13/2015 Anm. 5.
Vogts, Rente oder Versorgungsbezug – das ist hier die Frage, rv 2014 S. 110.
Rz. 35
Zum Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gehören seit dem 1.1.1989 auch die auf nachentrichteten Beiträgen beruhenden Rentenleistungen:
BSG, Urteil v. 9.2.1993, 12 RK 58/92.
Das Ruhen des Leistungsanspruchs während eines längeren Aufenthaltes im "vertragslosen" Ausland begründet keine Beitragsfreiheit oder Beitragsermäßigung in der Krankenversicherung der Rentner:
BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 25/94.
Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von krankenversicherungspflichtigen Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) nur zu entrichten, soweit der Eigenanteil den Beitrag nach § 236 Abs. 1 übersteigt (analog § 236 Abs. 2 Satz 2). Darüber hinausgehende vom Rentenversicherungsträger nach § 255 einbehaltene Beiträge hat die Krankenkasse dem Pflichtversicherten in entsprechender Anwendung des § 231 zu erstatten:
BSG, Urteil v. 19.12.1995, 12 RK 74/94.
Bei Versicherungspflichtigen ist der am 1. Januar eines Kalenderjahres bei ihrer Krankenkasse geltende allgemeine Beitragssatz für die Beitragsbemessung aus der Rente in der Zeit von Juli diesen Kalenderjahres bis Juni des folgenden Kalenderjahres auch dann anzuwenden (§ 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V), wenn sich ihre Kasse nach dem 1. Januar des ersten Kalenderjahres mit einer anderen Krankenkasse vereinigt:
BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R.
Die Regelungen der §§ 247 Abs. 1 Satz 1, 241a und 249a SGB V i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 Buchst c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) sind nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil v. 18.7.2007, B 12 R 21/06 R, BSGE 99 S. 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1):
BSG, Urteil v. 21.1.2009, B 12 R 1/07 R.
Wird eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Tragung und Höhe aus der Rente zu bemessender Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung angegriffen, hat nach der Geschäftsverteilung des BSG der 12. Senat zu entscheiden. Gegen eine seiner Ansicht nach zu hohe Festsetzung der Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge kann ein Versicherter sein Begehren zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgen (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, BSGE 97 S. 292):
BSG, Urteil v. 21.1.2009, B 12 R 11/06 R.
Eine von der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung gezahlte Zusatzrente ist auch nach der Verdoppelung der Beitragslast seit dem 1.7.2004 gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. d. F. des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 weiterhin ein Versorgungsbezug i. S. der beitragsrechtlichen Vorschriften des SGB V. Eine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung, sie anders als die sonstigen von § 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Versorgungsbezüge zu behandeln, ist nicht zu erkennen:
BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 6/07 R.
Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist als Leistung öffentlich-rechtlicher Art mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, Breithaupt 2009 S. 946). Bei der gebotenen rechtsvergleichenden Qualifizierung sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend:
BSG, Urteil v. 21.7.2009, B 7/7a AL 36/07 R.
Auch der Bezug einer ausländischen Altersrente führt zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II, wenn die ausländische Leistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt:
BSG, Urteil v. 16.5.2012, B 4 AS 105/11 R.
Beim Bezug von Leistungen nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von Leistungen (Versorgungsbezügen) aus dem Ausland i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 SGB V:
Bay. LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 KR 314/12, vgl. dazu BSG, Beschluss v. 18.9.2014, B 12 KR 78/13 B.
Es ist nicht verfassungswidrig, dass versicherungs- und beitragspflich...