Rz. 4
Der Begriff des Arzneimittels wird unterschiedlich definiert. Danach sind Arzneimittel sächliche Mittel, die auf den Organismus überwiegend von innen wirken. Sie sind deshalb einzunehmen, einzuführen oder – damit sie von innen auf den Organismus wirken – auf der Haut aufzutragen (BSG, Urteil v. 16.7.1968, 9 RV 1070/65). Eine weitere Definition enthält § 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz -AMG, Rz. 15).
Rz. 5
Im Gegensatz zu Arzneimitteln handelt es sich bei Verbandmitteln um Medizinprodukte. Verbandmittel bilden eine eigenständige Untergruppe der Medizinprodukte und sind keine Hilfsmittel.
Der Begriff Verbandmittel ist weder im SGB V noch im Medizinproduktegesetz (MPG) definiert. Nach einem Urteil des BSG v. 28.9.2006 (B 3 KR 28/05 R) werden als Verbandmittel insbesondere solche Gegenstände bezeichnet, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und Heftpflaster ("Pflasterverbände"), Kompressen, Mittel zur feuchten Wundversorgung, Mull- und Fixierbinden, Gipsverbände, Mullkompressen, Nabelkompressen, Stütz-, Entlastungs-, Steif- oder Kompressionsverbände sowie Verbandmittel zum Fixieren oder zum Schutz von Verbänden. Zu den Verbandmitteln zählt auch das Trägermaterial, das arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthält.
Weitere Einzelheiten enthält Abschnitt P der Arzneimittel-Richtlinie (Rz. 15).
Rz. 6
Heilmittel i. S. d. SGB V sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 28.6.2001, B 3 KR 3/00 R; BSG, Urteil v. 28.9.2006, B 3 KR 28/05 R) sind unter Heilmitteln ärztlich verordnete Dienstleistungen zu verstehen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen.
Heilmittel sind nach § 2 Abs. 1 der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)"
- die einzelnen Maßnahmen der Physikalischen Therapie,
- die einzelnen Maßnahmen der Podologischen Therapie,
- die einzelnen Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprach- und Schlucktherapie,
- die einzelnen Maßnahmen der Ergotherapie und
- die Ernährungstherapie.
Heilmittelleistungen dürfen ausschließlich von zugelassenen Heilmittelerbringern wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Sprachtherapeuten und Ernährungsberatern erbracht werden.
Von diesen Therapien kommen nach Auffassung des Autors im Rahmen der Leistungen wegen Schwangerschaft und Entbindung insbesondere die physikalischen Therapien in Betracht. Sie wirken überwiegend durch von außen vermittelte kinetische, mechanische, elektrische und thermische Energie (Massagen, Krankengymnastik, Wärme-Kälte-Therapie, Elektrotherapie, medizinische Bäder).
Rz. 7
Hilfsmittel sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Gegenstände, deren Gebrauch eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzt, erleichtert, ergänzt oder erst ermöglicht. Zu ihnen gehören außerdem auch sächliche Mittel oder technische Produkte, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z. B. Spritzen, Inhalationsgeräte oder ähnliche Applikationshilfen). Zum Leistungsbereich der Krankenkasse zählen auch Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Im Rahmen der Leistungen wegen der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung hat die Versicherte einen Anspruch auf die Versorgung mit den Hilfsmitteln, soweit diese medizinisch notwendig sind. Wegen der Schwangerschaft werden insbesondere z. B. Kompressionsstrümpfe oder Stützstrumpfhosen, Umstandsleibbinden und Stützmieder verordnet.
Bei der Verordnung von Hilfsmitteln sind die "Hilfsmittel-Richtlinien" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu beachten (Rz. 15). Diese Richtlinien regeln im Wesentlichen positiv, welche Hilfsmittel zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig sind. Einzelheiten: vgl. Komm. zu § 33.