Rz. 3
Nach § 24g haben krankenversicherte Frauen zulasten ihrer Krankenkasse Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist und nicht durch Angehörige, die im Haushalt leben, erbracht werden kann. Im Fokus der häuslichen Pflege steht die Gesundheit der werdenden bzw. jungen Mutter sowie deren Bedürfnis nach persönlicher Betreuung. Diese beinhaltet die sogenannte Grundpflege. Unter Grundpflege versteht man die pflegerische Versorgung eines Menschen, der vorübergehend oder dauerhaft nicht alleine seine alltäglichen Grundverrichtungen bewältigen kann.
Zu der häuslichen Pflege i. S. d. § 24g zählen – sofern medizinisch notwendig – insbesondere folgende Dienstleistungen:
- die Hilfe beim Stehen bzw. Gehen oder Sitzen innerhalb der Häuslichkeit sowie beim An- oder Ausziehen
die Unterstützung
- bei der Körperpflege (Waschen, Baden, Duschen sowie Haar-, Mund-, Zahn- und Nagelpflege) und
- bei den Ausscheidungen (Harnlassen, Stuhlgang),
- bei dem Vorgang der Nahrungsaufnahme; dieser umfasst z. B. das Anreichen des Essens, nicht jedoch die Nahrungsbeschaffung bzw. Essenszubereitung, welche zur hauswirtschaftlichen Versorgung und damit zur Haushaltshilfe i. S. des § 24h zählt.
Die von der "häuslichen Krankenpflege" (§ 37) her bekannte
- Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung, Injektionen, Verbandswechsel, Katheterisierung, Einreibungen, Verabreichung von Einläufen und Spülungen, Medikamentengabe, Dekubitusbehandlung, Blutdruck- und Blutzuckermessung)
und
- die hauswirtschaftliche Versorgung (Wäsche waschen, Zubereiten von Mahlzeiten etc.)
werden von der häuslichen Pflege i. S. d. § 24g nicht erfasst. Gleiches gilt für die Versorgung von im Haushalt lebenden Personen, z. B. den Kindern. Die hauswirtschaftliche Versorgung und die Betreuung von bereits im Haushalt lebenden Kindern wird allerdings auf Antrag von den Krankenkassen im Rahmen der Haushaltshilfe nach § 24h unter den dort genannten Voraussetzungen sichergestellt. Einzelheiten zur "Haushaltshilfe" vgl. die Komm. zu § 24h.
Die häusliche Pflege kommt solange in Betracht, wie sie vom Arzt oder der Hebamme (vgl. Rz. 4) für notwendig erachtet wird. Sie ist nicht von vornherein zeitlich auf eine Höchstanzahl von Tagen oder Stunden begrenzt. Für die Zeit vor der Entbindung kann die häusliche Pflege z. B. bei drohender Frühgeburt damit durchaus für einen Zeitraum von mehreren Monaten in Betracht kommen. Für die Zeit nach der Entbindung ist sie meistens auf wenige Tage begrenzt, weil die entbindungsbedingte Schwächung der Frau regelmäßig nach wenigen Tagen beendet ist.
Die häusliche Pflege verfolgt das Ziel, dass die Versicherte – ggf. in Verbindung mit anderen Leistungen bei Schwangerschaft, häuslicher Entbindung und Mutterschaft (z. B. ärztliche Betreuung, Haushaltshilfe) – zu Hause verbleiben kann. Trotzdem muss die häusliche Pflege nicht im eigenen Haushalt oder in der Familie der Versicherten erbracht werden. Sie kann z. B. im Haushalt einer Bekannten der Versicherten durchgeführt werden (Krankenhausvermeidung; vgl. auch Abschnitt 6.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 3.12.2020 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft).
Der verordnende Arzt und die Krankenkasse haben darauf zu achten, dass die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. § 2 Abs. 4, § 12).