Rz. 11
Haushaltshilfe nach § 24h erhält die werdende oder junge Mutter nur, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Haushaltshilfe nach § 24h erhält die Versicherte auch für die Zeit einer stationären Entbindung (§ 24f), einer Hausgeburt oder bei Aufenthalt in einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn in dieser Zeit eine Weiterführung des Haushalts erforderlich ist. Dieses ist der Fall,
- wenn in dem Haushalt ein Kind lebt (vgl. Abschn. 7.2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens i. d. F. vom 23.3.2022, Rz. 55) oder
- wenn z. B. der werdenden oder jungen Mutter zu Hause strenge Bettruhe verordnet wurde (dann muss sie ja mit hauswirtschaftlichen Arbeiten versorgt werden).
Für die Frage, ob die werdende oder junge Mutter an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist, sind die Verhältnisse an jedem einzelnen Anspruchstag und nicht nur bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes maßgebend (BSG, Urteil v. 1.7.1997, 2 RU 34/96). Ist der Versicherten die Haushaltsführung noch an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Tagesabschnitten zuzumuten, wird der Leistungsanspruch entsprechend eingeschränkt.
Rz. 12
Für den Anspruch nach § 24h muss die Schwangerschaft oder die Entbindung ursächlich dafür sein, dass die werdende oder junge Mutter den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß § 24h ist das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Schwangerschaft oder Entbindung und Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts. Eine wegen einer Zwillingsgeburt erschwerte Kinder-Betreuungssituation nach der Entbindung ohne gesundheitliche Entbindungsfolgen für die Mutter begründet keinen Anspruch auf Haushaltshilfe (SG Stuttgart, Urteil v. 4.5.2020, S 18 KR 4504/17).
Die gesundheitlichen Auswirkungen der Schwangerschaft/Entbindung müssen jedoch keine derartige Intensität aufweisen, dass die Weiterführung des Haushalts nur unter konkreter Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes möglich ist. Eine solch hohe Anforderung würde dem Gesetzeszweck des § 24h entgegenstehen. Jedenfalls stehen schwangerschaftstypische Beschwerden der Fortführung des Haushalts bereits entgegen, wenn der Versicherten aufgrund einer Risikoschwangerschaft Schonung und Ruhe ärztlich verordnet worden sind (Hess. LSG, Urteil v. 25.10.2016, L 1 KR 201/15). Gleiches gilt, wenn sich die junge Mutter nach der Entbindung noch schonen muss (frühe Entlassung von der Entbindungsstation nach Hause).
Bezüglich der Abgrenzung zwischen normalen Schwangerschaftsbeschwerden und Krankheit und daher zur Abgrenzung des Anspruchs auf Haushaltshilfe zwischen § 24h und § 38 wird auf die Ausführungen zu Rz. 49 ff. verwiesen.
Rz. 13
Die Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts hat die werdende oder junge Mutter durch eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes nachzuweisen, die Angaben über den Grund der Haushaltshilfe enthält (Diagnose). Schwangere erhalten das Attest vom behandelnden Gynäkologen meist mit der Begründung wie etwa "zur Vermeidung einer drohenden Frühgeburt" oder "zur Abwendung eines Krankenhausaufenthalts".
Außerdem sollte die Bescheinigung des Arztes Aufschluss darüber geben, welche Haushaltsarbeiten ggf. nicht und welche noch zum Teil ausgeführt werden können, damit die Krankenkasse erste Anhaltspunkte für den notwendigen täglichen Umfang der Haushaltshilfe erhält. Natürlich muss die ärztliche Bescheinigung außerdem Angaben für den voraussichtlichen Zeitraum des notwendigen Unterstützungsbedarfs enthalten.
Einen bundesweiten einheitlichen Vordruck hierfür gibt es nicht; allerdings haben einige Krankenkassen zu diesem Zweck eigene Formulare entwickelt (z. B. Formular "Ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Haushaltshilfe" der AOK Plus: https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/plus/pdf/haushaltshilfe-aerztliche-bescheinigung.pdf) oder der Vordruck "Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit von Haushaltshilfe nach §§ 24h, 38 SGB V" der AOK Bayern (https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/bayern/pdf/aerztliche-bescheinigung-haushaltshilfe.pdf).
Eine generelle Berechtigung zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch eine Hebamme bzw. einen Entbindungspfleger kann aufgrund des Gesetzes nicht hergeleitet werden. Allerdings erkennen die Krankenkassen die Bescheinigungen i. d. R. an. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Grundes für die Haushaltshilfe im Kompetenzbereich der Hebamme liegt. Sollte der Krankenkasse bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eine Bescheinigung durch die Hebamme nicht ausreichen, kann sie eine ärztliche Bescheinigung einfordern (Abschn. 7.5 des Gemeinsamen Rundschreibens v. 23.3.2022, Fundstelle: Rz. 55). Stellt die Hebamme die Bescheinigung aus, ist sie verpflichtet, sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Notwendigkeit für die Inanspruchnahme noch vorliegt (keine telefonische Nachfrage, sondern persönl...