Rz. 4
Abs. 3 nennt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung nach Abs. 1 und 2. Abstrakt gesehen muss eine wirksame Behandlungsmöglichkeit der Krankheit gegeben sein. Ferner muss überhaupt ein geeignetes Diagnoseverfahren vorhanden sein. Die Krankheitszeichen müssen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sein. Letztlich müssen genügende Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten bestehen.
Neben der wirksamen Behandlungsmöglichkeit ist durch das Präventionsgesetz die Vermeidung, Beseitigung oder Verminderung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 vermieden werden können, als weitere Voraussetzung, die einen Anspruch auf Gesundheitsuntersuchung begründet, nunmehr ausdrücklich normiert worden.
Rz. 4a
Unter Behandlung von Abs. 3 Satz 1 ist die umfassende Krankenpflege i. S. d. SGB V zu verstehen, nicht nur die ärztliche Behandlung. Wirksam ist die Behandlung, die eine Heilung, Minderung oder Verhütung von Verschlimmerung zum Ziel hat. Ferner muss die Krankheit gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 überhaupt im Vor- oder Frühstadium durch diagnostische Maßnahmen jeder Art überhaupt erkennbar sein. Weiter muss die Krankheit im Frühstadium durch medizinisch-technische Maßnahmen genügend eindeutig erkennbar sein (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2). Art und Weise der Krankheitssymptome sind hier nicht von Bedeutung. Vielmehr muss ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad hinsichtlich der Früherkennung der Krankheit bestehen. Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 verlangt nicht, dass für die Diagnose und Behandlung bestimmter Krankheiten alle Ärzte geeignet sind. Unter dem Begriff "genügend Ärzte" sind vielmehr die Ärzte als solche zu verstehen. Einrichtungen i. S. d. Norm sind weit zu definieren, insbesondere gehören hierzu die Krankenhäuser.
Rz. 4b
Mit den durch das Präventionsgesetz in Abs. 3 angefügt Sätzen 3 und 4 wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Möglichkeit gegeben, Erprobungen durchzuführen, falls bei der präventionsorientierten Weiterentwicklung der Gesundheitsuntersuchungen deutlich wird, dass Erkenntnislücken besteht. Die Erprobungsregelung in § 137e wird entsprechend angewandt. Die Vorgaben dieser Norm sind sinngemäß und ggf. angepasst an die spezifische Konstellation der Erprobung von präventionsorientierten Gesundheitsuntersuchungen heranzuziehen. Für Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach Abs. 2 bleibt es bei der bestehenden Erprobungsregelung nach § 137e.