Rz. 8
Abs. 2 in der bis zum 8.4.2013 gültigen Fassung beinhaltete einen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Einmal jährlich haben versicherte Frauen ab Beginn des 20., versicherte Männer ab Beginn des 45. Lebensjahres Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
Der Untersuchungsumfang ist in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien festgelegt, die im BAnz bekannt zu machen sind. Derzeit gehören bei Frauen Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales, der Brust, der Haut, des Rektums sowie des übrigen Dickdarms dazu, bei Männern Untersuchungen des Dickdarms, der Prostata, des äußeren Genitales sowie der Haut. Die Richtlinien regeln u. a. auch Einzelheiten von Art und Weise der Untersuchung sowie insbesondere der Dokumentation.
Rz. 9
Die Formulierung "höchstens einmal jährlich" bedeutete, dass die Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen auch in zeitlich größeren Abständen als einmal jährlich durchgeführt werden können, wenn dies medizinisch sinnvoll ist.
Die Versicherten haben allerdings höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Diese Vorgabe im Bereich des Leistungsrechts ist auch im Bereich des Leistungserbringungsrechts unmittelbar von Bedeutung (sog. Einheit von Leistungs- und Leistungserbringungsrecht; vgl. BSG, Urteil v. 28.1.2009, B 6 KA 61/07 R, m. w. N.). Unerheblich ist, ob und inwieweit die wiederholten Krebsvorsorgeuntersuchungen der Patientinnen medizinisch indiziert sind (SG Düsseldorf, Urteil v. 4.11.2009, S 2 KA 108/09).
Rz. 9a
Nach Abs. 2 i. d. F. ab 9.4.2013 (Rz. 1a) gibt das Gesetz nunmehr die maximale Häufigkeit der Inanspruchnahme und die unteren Altersgrenzen der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen und Männer nicht mehr vor. Vielmehr sind diese Festlegungen durch die Änderung von Abs. 4 dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen worden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem Gemeinsamen Bundesausschuss hierdurch die notwendige Flexibilität eingeräumt wird, Inhalt, Zielgruppen, Altersgrenzen, Häufigkeit, Art und Umfang der jeweiligen Untersuchung an den jeweils aktuellen Stand des medizinischen Wissens anzupassen und für bestimmte Zielgruppen, die ein im Vergleich zur Gesamtbevölkerung stark erhöhtes Krebsrisiko aufweisen, intensivierte, auf das Risiko abgestimmte Maßnahmen der Frühkrebsfrüherkennung vorzusehen.
Die untere Altersgrenze von 18 Jahren soll den Leistungsanspruch des § 25 für volljährige Versicherte von den Untersuchungen für Kinder und Jugendliche nach § 26 abgrenzen. Nach dem derzeitigen Stand des Wissens gibt es keine Belege für den Nutzen bevölkerungsbezogener Krebsfrüherkennungsprogramme bei Kindern und Jugendlichen (BT-Drs. 17/11267 S. 22).