2.1 Anwendungsbereich
Rz. 4
Die Vorschrift betrifft ausschließlich die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt bei einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, weil nur in diesen Fällen der Beitrag zur Krankenversicherung als Pflichtbeitrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört. Sie gilt nunmehr auch im Verhältnis zu Ersatzkassen, für die auch die Vorschriften des SGB IV unmittelbar gelten.
Rz. 4a
Die Beitragszahlung nach Maßgabe der Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für versicherungspflichtig Beschäftigte bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV und der Versicherungspflicht oder -freiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 oder § 7 vorzunehmen hat. Fehlbeurteilungen hinsichtlich der Versicherungspflicht können daher zur alleinigen Zahlung und auch Tragung der Beiträge führen, insbesondere wenn sich dies anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV ergibt (vgl. BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 7/03 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 zur Beurteilung der Geringfügigkeit; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.5.2007, L 12 RI 13/04, JurionRS 2007, 49669 = BeckRS 2008, 52502, und LSG Hamburg, Urteil v. 29.3.2011, L 3 R 182/06, JurionRS 2011,29531 = BeckRS 2011, 76388 zur Beurteilung als Werkstudent).
Rz. 5
Die Regelungen über die Beitragszahlung gelten auch für Vorruhestandsgeldempfänger, die als versicherungspflichtig entgeltlich Beschäftigte gelten, wenn sie zuvor krankenversicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts i. S. d. § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes beträgt (vgl. Komm. zu § 5 Abs. 3).
Rz. 6
Die Regelung gilt nicht für krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Beschäftigte. Soweit der Arbeitgeber eines freiwillig versicherten versicherungsfreien Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) die freiwilligen Beiträge an die Krankenkasse zahlt (sog. "Firmenzahler"), wird er dadurch nicht zum Beitragszahlungspflichtigen im Sinne von § 253 oder § 28e SGB IV und abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 250 Abs. 2 zum Beitragsschuldner (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.1986, 12 RK 52/84, SozR 5910 § 13 Nr. 1). Das gilt auch im Falle einer Vereinbarung mit dem Arbeitgebers über die Zahlung der freiwilligen Beiträge an die Krankenkasse (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.12.2009, L 5 KR 128/08, JurionRS 2009, 37225).
2.2 Alleinige Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers
Rz. 7
Für die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten hat der Arbeitgeber, oder der als Arbeitgeber Geltende, allein die Beiträge zu zahlen. Dies folgt aus der Verweisung von § 253 auf u. a. § 28e SGB IV, wonach der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV und Komm. dort) vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Die Fälligkeit bestimmt sich daher auch nach der Vorschrift des § 23 SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, ohne dass darauf ausdrücklich verwiesen wird.
Rz. 8
Da der gesamte Pflichtbeitrag zur Krankenversicherung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört, folgt aus der Zahlungspflicht des Arbeitgebers, dass dieser auch den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil zur Krankenversicherung (§ 249 Abs. 1) zu zahlen hat. Hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist § 266a Abs. 1 StGB zu beachten, wonach das Vorenthalten dieser Beiträge gegenüber der Einzugsstelle einen Straftatbestand darstellt, und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt tatsächlich (aus)gezahlt wird (zur Berechnung vorenthaltener Beiträge vgl. BGH, Urteil v. 2.12.2008, 1 StR 416/08, NJW 2009 S. 528). Die Arbeitnehmeranteile sind als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach dessen Fälligkeit zu zahlen, ggf. also auch vor der arbeitrechtlichen Fälligkeit des Arbeitslohns.
Rz. 8a
Der Arbeitgeber ist damit alleiniger Beitragsschuldner gegenüber der Einzugsstelle und unterliegt als solcher den öffentlich-rechtlichen Mitteln des Verwaltungsrechts, kann also insbesondere durch Beitragsbescheid zur Beitragszahlung verpflichtet und aus diesem Bescheid gegen ihn vollstreckt werden. Dies gilt seit dem 1.1.1996 auch für Bescheide des betriebsprüfenden Rentenversicherungsträgers nach § 28p SGB IV, wenn sich Beitragsnachforderungen in der Krankenversicherung ergeben.
Rz. 9
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten jedoch einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl. Komm. § 28g SGB IV). Die Begrenzung des Beitragsabzugs vom Lohn bezweckt allerdings nicht den Schutz des Arbeitnehmers vor verspäteter Lohn- und Gehaltszahlung, so dass der Arbeitgeber auch bei verspäteter Entgeltzahlung und -abrechnung berechtigt ist, den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages vom Arbeitsentgelt abzuziehen (BAG, Urteil v. 15.12.1993, 5 AZR 326/93, USK 9363...