2.1 Gesetzliche Beitragszahlung (Satz 1)
Rz. 4
Versicherungspflichtige Studenten haben ihre Pflichtbeiträge nach den §§ 236,245 allein zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 3) und nach dem Grundsatz des § 252 daher auch allein an die zuständige gewählte oder letzte Krankenkasse zu zahlen. Diese Verpflichtung ist jedoch auf pflichtversicherte Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und auf die fiktiven an BAföG-Bedarfssätzen berechneten Beiträge nach § 236 Abs. 1 beschränkt.
Rz. 5
Abweichend von der sonst erst aus der Pflichtmitgliedschaft folgenden laufenden Beitragspflicht, haben Studenten bereits vor der Einschreibung oder Rückmeldung, also an sich bereits vor dem Beginn der Versicherungspflicht nach § 186 Abs. 7, den Studentenbeitrag für das ganze Semester im Voraus zu zahlen. Dieses bedeutet auch eine von § 23 Abs. 1 SGB IV abweichende Regelung über die Fälligkeit von Beiträgen, die an sich erst nach dem Beginn der Versicherungspflicht eintreten würde. Durch die Zahlung des Beitrags für das Semester wurde allerdings nicht die gesamte Dauer der Pflichtmitgliedschaft abgedeckt, da diese nach § 190 Abs. 9 i. d. F. bis 31.12.2019 einen Monat über das Semester hinausging. Nach § 190 Abs. 9 (i. d. F. des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) ist die Mitgliedschaft vom Grundsatz her wieder auf das Semester beschränkt.
Rz. 6
Die Vorauszahlungspflicht ist allerdings auf die Studentenbeiträge nach § 236 Abs. 1 beschränkt (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 254 Rz. 4, Stand: Oktober 2011; ähnlich unter Hinweis auf versicherungspflichtbezogene Einnahmen Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 254 Rz. 37, Stand: 15.6.2020). Auch bei Studenten unterliegen Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, soweit es neben Rente und Versorgungsbezügen erzielt wird, der Beitragspflicht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4). Versorgungsbezüge und beitragspflichtiges Arbeitseinkommen unterliegen der Beitragspflicht nur, soweit der sich daraus ergebende Beitrag insgesamt den Studentenbeitrag nach § 236 Abs. 1 übersteigt (vgl. Komm. zu § 236). Aus Renten und Versorgungsbezügen zu zahlende Beiträge zur Krankenversicherung sind nach Maßgabe der §§ 255, 256 vom Rentenversicherungsträger oder der Zahlstelle der Versorgungsbezüge auch für pflichtversicherte Studenten durch laufenden Einbehalt zu zahlen, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen; bei Versorgungsbezügen war dies u. a. der Bezug einer Rente. Nach Auffassung des BSG (Urteil v. 19.12.1995, 12 RK 74/94) soll aber die Krankenkasse zur Erstattung des nach § 255 einbehaltenen Eigenanteils der Beiträge aus einer Rente verpflichtet sein, solange dieser (zusammen mit den aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen) den Studentenbeitrag nicht übersteigt. Seit dem 1.7.2019 gilt für Versorgungsbezüge bei pflichtversicherten Studenten auch dann das Zahlstellenverfahren, wenn kein Rentenbezug vorliegt (Änderung des § 256 durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG v. 6.5.2019; vgl. Komm. zu § 256). Ausdrückliche Regelungen dazu, ob die Beiträge, soweit sie den Studentenbeitrag übersteigen, im Zahlstellenverfahren einzubehalten sind oder (nur) bei geringeren Beiträgen die Zahlungspflicht nach § 254 (vorrangig) besteht, sind im Zusammenhang mit der Ausweitung des Zahlstellenverfahrens auf alle Pflichtversicherten nicht getroffen worden.
Rz. 7
Auch soweit Arbeitseinkommen neben Renten und/oder Versorgungsbezügen bei Studenten beitragspflichtig ist, gilt nicht die Vorauszahlungspflicht (zweifelnd Baier, in: Krauskopf SozKV, SGB V, § 254 Rz. 5, Stand: Juni 2010, der auch eine vorschüssige Beitragszahlung auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen für mit der Vorschrift vereinbar hält), sondern die Beitragszahlung für den vorherigen Monat mit Fälligkeit zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats nach § 10 Abs. 1 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge v. 27.10.2008, zuletzt geändert durch Fünfte Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler v. 27.11.2013 (BeitrVerfGrds SelbstZ).
Rz. 8
Diese Beitragsvorauszahlung ist vor dem Hintergrund der Höhe der Semesterbeiträge, der Verwaltungsvereinfachung, der Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes der Studierenden und des Beitragsaufkommens der Krankenkassen gerechtfertigt. Die Kosten des ggf. zwangsweisen Einzugs des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags ständen außer Verhältnis zu den Beiträgen selbst. In dieser Vorauszahlungspflicht liegt auch die erst ab dem folgenden Semester zu berücksichtigende Erhöhung des Bedarfssatzes (§ 236 Abs. 1 Satz 2) und des Beitragssatzes nach § 245 Abs. 1 Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme begründet, was bei Änderungen im laufenden Semester sonst zu einer Beitragsnacherhebung für das laufende Semester führen würde.
Rz. 9
Die ...