Rz. 118
Dreher, Krankenversicherung und Spartentrennung – Zur Europarechtswidrigkeit des Gesundheitsstrukturgesetzes 1993, VersR 1993 S. 288.
ders., Kein Beitragszuschuss für privat krankenversicherten Beschäftigten für Beiträge zu freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung der Ehefrau. Anm. zu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R, jurisPR-SozR 2/2014 Anm. 4.
Heimann, Ist die Nichtberücksichtigung teilzeitbeschäftigter Selbständiger in § 257 SGB V verfassungswidrig?, SGb 2008 S. 14.
Henssler, Der Zuschuss des Arbeitgebers für privat Krankenversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte – Systematik und Tücken des § 257 SGB V, BB 2016 S. 2613.
Marburger, Beitragszuschüsse der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zur Sozialversicherung Ihrer Arbeitnehmer, PersV 2012 S. 212.
Merkens/von Birgelen Beitragszuschuss des Arbeitgebers für privat Krankenversicherte, WzS 2000 S. 65.
Merkens Der Standardtarif in der PKV und Öffnungsaktionen der PKV für Beamte, Die Beiträge 2000 S. 577.
Reiter, Der Entwurf einer 3. Schadenversicherungsrichtlinie der EG aus sozialrechtlicher Sicht, ZfSH/SGB 1991 S. 619.
Sommer Zu den Änderungen für die PKV im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, Zeitschrift für Versicherungswesen 2000 S. 356.
Rz. 119
Für den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO (= § 257 SGB V) ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben:
GmS-OBG v. 4.6.1974, 2/73.
Der Anspruch auf Beitragszuschuss ist vor dem Sozialgericht mit der Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend zu machen:
BSG, Urteil v. 25.9.1981, 12 RK 58/80.
Der Anspruch auf den Beitragszuschuss verjährt innerhalb einer Verjährungsfrist von 4 Jahren:
BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 66/81.
Bei Mehrfachbeschäftigten ist der Beitragszuschuss anteilig im Verhältnis der Verdienste von allen Arbeitgebern zu tragen, bei denen der Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt ist, auch wenn der Verdienst bei einem Arbeitgeber bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet:
BSG, Urteil v. 11.12.1986, 12 RK 43/85.
Für Ansprüche auf Arbeitgeberanteile oder Arbeitgeberzuschüsse zu Ersatzkassenbeiträgen, die nicht auf §§ 405, 520 RVO a. F. gestützt werden (können), ist der Rechtsweg zu den Arbeits- und nicht zu den Sozialgerichten gegeben (Anschluss an GmSOGB v. 4.6.1974, GmS-OGB 2/73, SozR 1500 § 51 Nr. 2):
Hess. LSG, Urteil v. 11.3.1993, L 1 KR 671/90.
Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht nicht für einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 6 versicherungsfreien Beamten mit Anspruch auf Ruhegehalt und Beihilfe:
BSG, Urteil v. 10.3.1994, 12 RK 37/93.
Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht nicht für einen nach der RVO von der Versicherungspflicht als Beschäftigter befreiten Beamten:
BSG, Urteil v. 10.3.1994, 12 RK 81/92.
Ein hauptberuflich selbständiger Rechtsanwalt, der wegen § 5 Abs. 5 in der Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht unterliegt, hat keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers:
BSG, Urteil v. 10.3.1994, 12 RK 12/93.
Eine zuvor nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei beschäftigte Ehefrau wäre bei unbezahltem Erziehungsurlaub in der gesetzlichen Krankenversicherung sonst nach § 10 versichert, sodass für deren private Krankenversicherung ein Anspruch auf Beitragszuschuss für den krankenversicherungsfreien Ehemann besteht:
BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 48/91.
Der Beitragszuschuss umfasst auch die Versicherungsprämien der privaten Krankenversicherung für die Ehefrau, wenn diese sich im unbezahlten Erziehungsurlaub befindet:
BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 9/92.
Anspruch auf Familienversicherung besteht auch für die Ehefrau des gesetzlich Krankenversicherten, wenn diese sich unter Fortfall der Dienstbezüge zur Kinderbetreuung nach § 79a BBG beurlauben lässt. Der Anspruch auf Beihilfe nach § 79a Abs. 4 BBG besteht in diesen Fällen wegen Familienversicherung nach § 10 nicht:
BSG, Urteil v. 23.10.1996, 4 RK 1/96.
Geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 SGB IV, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, haben nach § 61 Abs. 1 keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag:
BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 P 2/97 R.
Auf den Beitragszuschuss kann nicht wirksam verzichtet werden, auch wenn dies zugunsten höherer Beihilfeansprüche erfolgen soll. § 32 SGB I ist auf den einseitigen Verzicht des Beitragszuschusses entsprechend anwendbar:
BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 19/97 R.
Für Streitigkeiten über den Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V sowie zum Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 SGB XI sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig:
BAG, Beschluss v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98.
Der Arbeitgeber schuldet einem Arbeitnehmer, der die Verdienstgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, keinen Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungskosten seines K...