Rz. 1a
Die Vorschrift schloss in seiner Ausgangsfassung an die Regelung des § 381 Abs. 4a RVO i. V. m. dem Befreiungsrecht des § 173e RVO an, die einen Beitragszuschuss für von der Krankenversicherungspflicht Befreite bei Bezug von Übergangsgeldbezug vorsah. Anders als nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 4 war für die Befreiung nach § 173e RVO allerdings, wie bei allen Befreiungsrechten der RVO, das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsschutzes Voraussetzung.
Rz. 2
Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist die Vorschrift durch die Regelung von Beitragszuschüssen auch für dem Grunde nach Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 bis 8, die wegen § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, ergänzt und inhaltlich ausgeweitet worden. Die Änderung, die bereits mit Wirkung zum 1.1.2000 in Kraft trat, wurde praktisch erst zum 1.7.2000 wirksam, weil § 6 Abs. 3a erst zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde (Art. 22 Abs. 1 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000). Weitere inhaltliche Änderungen ergaben sich hinsichtlich der Anforderungen an den privaten Krankenversicherungsvertrag durch die Änderungen in § 257 Abs. 2a bis 2c, auf die für die Zuschussfähigkeit des privaten Krankenversicherungsvertrages verwiesen wurde. Diese Verweisung ist ab dem 1.1.2009 auf die Anforderungen des § 257 Abs. 2 Nr. 2a beschränkt worden, weil die Abs. 2b bis c des § 257 aufgehoben wurde (vgl. Komm. zu § 257).
Rz. 3
Der Zweck der Vorschrift besteht darin, bisher privat Krankenversicherten bei Aufrechterhaltung des privaten Krankenversicherungsschutzes während der Dauer einer Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (früher: beruflichen Reha-Maßnahme einschließlich Berufsfindung und Arbeitserprobung), der Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt oder als Behinderter in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen einen Beitragszuschuss zu gewähren und sie so von den Kosten für den Krankenversicherungsschutz zu entlasten, wenn sie wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a oder einer Befreiung nach § 8 nicht versicherungspflichtig sind. Sie vermeidet zudem eine Begünstigung des sonst zur Beitragszahlung und -tragung Verpflichteten im Falle der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a oder einer wirksam ausgesprochenen Befreiung.
Rz. 3a
Beitragszuschüsse sind nur zu einer privaten Krankenversicherung vorgesehen. Bei zuvor freiwillig gesetzlich Krankenversicherten tritt Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 ein, womit dann die freiwillige Mitgliedschaft endet (§ 191 Nr. 2 und Komm. dort)., bzw. der Der Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a kann bei zuvor freiwillig krankenversicherten Mitgliedern nicht eintreten, so dass anders als in § 257 Abs. 1 Beitragszuschüsse zu einer freiwilligen Mitgliedschaft nicht vorgesehen werden mussten. Dies bestätigt die Auffassung, dass eine Befreiung zum Zweck der Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft nach der Systematik des Gesetzes ausgeschlossen ist (so LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.8.2005, L 4 KR 1533/02, JurionRS 2005, 24731, und Urteil v. 14.2.2006, L 11 KR 4223/05; vgl. Komm. zu § 257).