2.1.1 Versicherungsfreie nach § 6 Abs. 3a
Rz. 4
Durch § 6 Abs. 3a sind mit Wirkung ab 1.7.2000 alle Personen in der Krankenversicherung versicherungsfrei gestellt, wenn sie nach Vollendung des 55. Lebensjahres, also am Tag des 55. Geburtstags, zwar dem Grunde nach Tatbestände der Versicherungspflicht erfüllen, aber zuvor in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass während mindestens der Hälfte der 5 Jahre Versicherungsfreiheit bestanden hatte, eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt war oder Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit ausgeschlossen gewesen war (vgl. Komm. zu § 6).
Rz. 5
Die Versicherungsfreiheit wegen Alters kann auch bei den Personen bestehen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufsfördernden Maßnahme einschließlich der Berufsfindung und Arbeitserprobung) teilnehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6; vgl. Komm. zu § 5), die in einer nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anerkannten Werkstatt für Behinderte oder Blindenwerkstatt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7; vgl. Komm. zu § 5) oder als Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in gewisser Regelmäßigkeit Leistungen erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (§ 5 Abs. 1 Nr. 8; vgl. Komm. zu § 5).
Rz. 6
Diesen Personen, die dem Grunde nach Tatbestände der Krankenversicherungspflicht erfüllen, wird ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen des privaten Krankenversicherungsvertrages eingeräumt, wenn sie wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a versicherungsfrei bleiben.
Rz. 7
Ist die dem Grunde nach bestehende Krankenversicherungspflicht bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen (z. B. wegen hauptberuflich selbständiger Tätigkeit nach § 5 Abs. 5, absoluter Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 oder einer Befreiung), besteht auch kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Insbesondere bei einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 für die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 besteht, im Gegensatz zur Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 für den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 6, kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Ob es sich hier um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, lässt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/1245 S. 99) nicht ermitteln. Ob der Ausschluss vom Beitragszuschuss damit gerechtfertigt werden kann, dass bei einem Absehen von der Befreiung die Beiträge vom Träger der Einrichtung allein zu tragen sind (§ 251 Abs. 2), so dass für die Krankenversicherungspflicht keine Beitragsbelastung entstände (so K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 258 Rz. 4, Stand: Juni 2014), erscheint zweifelhaft, zumal eine Beitragsbelastung aus Versorgungsbezügen oder Rente (bei Nichterfüllung der Vorversicherungszeit) entstehen kann. Eine analoge Anwendung aufgrund der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke scheidet aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung und der (begrenzten) Erweiterung des zuschussberechtigten Personenkreises durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ab dem Jahre 2000 aus (so auch Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 1. Aufl., § 258 Rz. 6).
2.1.2 Befreite Bezieher von Übergangsgeld
Rz. 8
Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss steht auch Teilnehmern an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu, die sich von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 haben befreien lassen (zur Befreiung vgl. Komm. zu § 8). Weitere Voraussetzung für den Beitragszuschuss ist in diesen Fällen, dass sie auch Übergangsgeld beziehen. Auf die Höhe des Übergangsgeldes kommt es nicht an. Hier ist der tatsächliche Bezug von Übergangsgeld erforderlich, ein Anspruch allein ist nicht ausreichend. Unter dem Bezug ist primär die tatsächliche Zahlung zu verstehen (vgl. BSG, Urteil v. 15.11.1984, 3 RK 21/93, USK 84174). Ein Bezug liegt aber auch für den Zeitraum vor, für den die Leistung auch rückwirkend bewilligt und nachträglich (vgl. § 337 Abs. 2 SGB III) ausgezahlt wurde. Kommt es infolge Aufrechnung, Abtretung, Pfändung, Abzweigung etc. nicht zu einer tatsächlichen Auszahlung an den Arbeitslosen, sondern an Dritte, ist auch dies als Bezug der Leistung anzusehen. Der Beitragszuschuss wird als zweckbezogene Leistung von einer Abtretung oder Pfändung nicht erfasst. Der Übergangsgeldbezug allein führt aber dann nicht zu einem Beitragszuschuss, wenn es an einen privat Versicherten wegen einer medizinischen Rehabilitationsleistung gezahlt wird. Die Zahlung von Verletztengeld bei medizinischer Rehabilitation begründet keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegen den Unfallversicherungsträger (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.3.2002, L 15 U 246/01, HVBG-INFO 2002 S. 3048).
Rz. 9
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 und das Befreiungsrecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von Teilnehmern an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist weiter gefasst als der von § 258 ...