Rz. 16
Die Beitragszuschusspflicht beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Bei den nach § 6 Abs. 3a Versicherungsfreien bedeutet dies, dass eine tatsächliche Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung erfolgt, eine Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt oder die Heimarbeit für diese oder die Beschäftigung in einer Anstalt für Behinderte aufgenommen wurde. Es müssen also die Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 dem Grunde nach erfüllt sein (vgl. Komm. zu § 5). Für den Beginn der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a kann auf den sonstigen Beginn der Versicherungspflicht nach § 186 Abs. 4 bis 6 zurückgegriffen werden.
Rz. 17
Für die Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die nicht versicherungsfrei sind, muss auch die Befreiung ausgesprochen und wirksam sein. Wirkt die beantragte Befreiung wegen der Inanspruchnahme von Leistungen nicht auf den Beginn der Versicherungspflicht zurück (§ 8 Abs. 2 Satz 2), besteht der Anspruch auf Beitragszuschuss erst ab Beginn des Folgemonats des Befreiungsantrages, für die Zeit davor sind dann Pflichtbeiträge nach § 251 zu zahlen; unabhängig vom Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages mit der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämien.
Rz. 18
Wegen der Abhängigkeit des Beitragszuschusses vom Übergangsgeld kann der Anspruch erst ab Beginn dieser Leistung entstehen. Dabei wird man davon ausgehen müssen, dass der Beitragszuschuss bereits mit dem Anspruchsbeginn für das Übergangsgeld entsteht und nicht erst ab dessen tatsächlicher Auszahlung. Wird die Bewilligung von Übergangsgeld rückwirkend wegen unentschuldigten Fernbleibens aufgehoben, ohne dass gleichzeitig auch die Aufhebung der Bewilligung der Rehabilitationsleistung erfolgt (vgl. BSG, Urteil v. 21.3.2001, B 5 RJ 34/99 R, SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), entfällt auch rückwirkend der Anspruch auf den Beitragszuschuss.
Rz. 19
Der Anspruch auf den Beitragszuschuss endet für Versicherungsfreie, wenn auch die Versicherungspflicht dem Grunde nach endete, also mit dem Ende der Teilnahme an der Maßnahme oder der Aufgabe der Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte (§ 190 Abs. 7, 8). Der Anspruch endet auch vor dem regelmäßigen Ende des Pflichttatbestandes dem Grunde nach, wenn aus anderen als den Gründen des § 6 Abs. 3a Versicherungsfreiheit eintritt oder ausgeschlossen wäre (z. B. nach § 6 Abs. 3 oder § 5 Abs. 5).
Rz. 20
Der Anspruch endet für befreite Übergangsgeldbezieher nicht ohne Weiteres mit dem Ende der Teilnahme an der Maßnahme. Wird aber Übergangsgeld über das Ende der Maßnahme hinaus weitergezahlt, entfällt auch erst mit dem Ende des Anspruchs darauf der Anspruch auf Beitragszuschuss (§ 190 Abs. 7 und Komm. dort).
Rz. 21
Bei Beendigung des privaten Krankenversicherungsvertrages entfällt auch der Anspruch auf den Beitragszuschuss. Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse richtet sich nach dem SGB, da es sich um eine sozialrechtliche Nebenleistung handelt (a. A. Hess. LSG, Urteil v. 30.10.2014, L 8 KR 379/11, JurionRS 2014, 26196 = BeckRS 2014, 73893, das für Beitragszuschüsse Bereicherungsrecht für anwendbar hält).