Rz. 22

Der Anspruch auf den Beitragszuschuss richtet sich gegen den zuständigen Leistungsträger. Für die zuschussberechtigten Versicherungsfreien nach § 6 Abs. 3a sind aber auch die zur Zuschusszahlung verpflichtet, die sonst die Beiträge zu tragen hätten, also die Träger der Einrichtungen für Behinderte für die in § 5 Abs. 1 Nr. 7, 8 genannten Personen (§ 251 Abs. 2 Nr. 2), auch wenn diese keine Leistungsträger sind. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 hat bei Pflichtbeiträgen die Einrichtung einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger (§ 251 Abs. 2 Satz 2). Ob dieser Erstattungsanspruch auch für den Fall der Zahlung eines Beitragszuschusses besteht, ist umstritten (dagegen Rixen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl., § 258 Rz. 5). Es ließe sich, da die Regelung den zuständigen Leistungsträger zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet, aber auch die Auffassung vertreten, dass sich der Anspruch auf den Beitragszuschuss unmittelbar gegen diesen zuständigen Leistungsträger richtete (offengelassen von K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 258 Rz. 5, Stand: Juni 2014). Dagegen spricht jedoch, dass systematisch der Beitragszuschuss an die Stelle der Pflichtbeiträge tritt, sich also, unabhängig von einer möglichen Erstattung, nur unmittelbar gegen den sonst zur Beitragszahlung und -tragung Verpflichteten richtet.

 

Rz. 23

Der Rehabilitationsträger (§ 251 Abs. 1) ist zuschusspflichtig für die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 genannten, aber gemäß § 6 Abs. 3a versicherungsfreien Personen, auch wenn keine Befreiung vorliegt und kein Übergangsgeld gezahlt wird. Der Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht bei Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Übergangsgeldzahlung als abgeleiteter Anspruch gegenüber dem Träger, der für die Leistungsgewährung des Übergangsgeldes zuständig ist. Das ist bei berufsfördernden Maßnahmen i. d. R. die Bundesagentur für Arbeit (§§ 119 ff. SGB III), ein Unfall- (§ 35 SGB VII) oder ein Rentenversicherungsträger (§§ 20 ff. SGB VI).

 

Rz. 24

Der Beitragszuschuss ist an keinen besonderen materiell-rechtlich wirkenden Antrag gebunden, die tatsächliche Zahlung ist jedoch von dem Nachweis der Versicherungsfreiheit wegen Alters (§ 6 Abs. 3a) oder der Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, dem bestehenden privaten zuschussfähigen Krankenversicherungsvertrag und dem tatsächlichen Aufwand für die Krankenversicherung abhängig. Werden diese Voraussetzungen erst später nachgewiesen, ist auch für die zurückliegende Zeit, in der die Anspruchsvoraussetzungen für den Beitragszuschuss vorlagen, der Beitragszuschuss nachzuzahlen.

 

Rz. 25

Der Anspruch auf den Beitragszuschuss wird mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem auch Pflichtbeiträge zu zahlen wären, also dem 15. des Folgemonats, für den sonst Pflichtbeiträge zu zahlen wären (§ 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Er verjährt, wie auch die Beiträge selbst, nach 4 Jahren (§ 25 SGB IV).

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