Rz. 3
Die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern dienen dem Zweck, Krankheiten aufzuspüren, die die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden. Damit wird gleichzeitig ein Beitrag zur Senkung der Säuglingssterblichkeitsrate in Deutschland geleistet.
Seit dem 1.7.1997 war zu den bisher 9 Untersuchungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr eine weitere nach Vollendung des 10. Lebensjahres hinzugekommen. Mit dieser Änderung wurde die bisher bereits vielfach aufgrund von Satzungsregelungen durchgeführte Kinderuntersuchung zu Beginn der Pubertät auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Außerdem waren vom 1.7.1997 an die Früherkennungsuntersuchungen im Bereich der zahnmedizinischen Vorsorge verbessert und erweitert worden. Folgerichtig waren fortan auch Zahnärzte berechtigt, Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuführen.
Rz. 4
Mit dem Präventionsgesetz (vgl. Rz. 2a) ist unter entsprechender Änderung von Abs. 1 und 2 das Untersuchungsprogramm zur Früherkennung von wesentlichen und wirksam behandelbaren Erkrankungen und Entwicklungsstörungen über das Kindesalter hinaus auf das Jugendalter ausgedehnt worden. Die Erfassung von gesundheitlichen Belastungen und Risikofaktoren wie zum Beispiel Übergewicht, unausgewogene Ernährung oder Bewegungsmangel rücken zu Recht endlich stärker in den Blickpunkt. Grundlage hierfür sind aktuelle Erkenntnisse, dass bereits im Kindesalter chronische, lebensstilbedingte und psychische Erkrankung an Bedeutung gewinnen. Eine Reihe relevanter Krankheiten und Krankheitsrisiken manifestiert sich schon in der Altersgruppe der 6- bis10-jährigen wie auch während der Pubertät (Begründung vgl. BT-Drs. 18/4282 S. 42). Das Untersuchungsprogramm ist nunmehr durchgängig bis zum 18. Lebensjahr ausgedehnt worden.
Rz. 5
Maßnahmen zur Verbesserung des Kindeswohls und Gesundheitsschutzes fallen primär in die Zuständigkeit der Länder. Hierzu zählen u. a. Einladungs-, Rückmelde- und Erinnerungssysteme der Länder zu den Früherkennungsuntersuchungen. Mit dem mit Wirkung zum 1.1.2009 eingefügten Abs. 3 verdeutlicht der Gesetzgeber die Mitverantwortung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen. Diese folgt aus deren grundsätzlicher Verpflichtung, auf die Inanspruchnahme der Angebote der gesetzlichen Krankenkassen – hier der Früherkennungsuntersuchungen – hinzuwirken. Wirksame Maßnahmen sind z. B. schriftliche Hinweise auf anstehende Früherkennungsuntersuchungen, die von einem Großteil der Krankenkassen bereits auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Ein Rückmeldesystem über die Inanspruchnahme der Leistung ist dagegen allein Aufgabe der Länder.
Um die Maßnahmen der Länder und der GKV im Interesse einer wirksamen Sicherung des Kindeswohls zu bündeln und aufeinander abzustimmen, schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen der Länder Rahmenvereinbarungen. Dabei bleibt die eigenständige Zuständigkeit der Verwaltungsträger für ihre jeweiligen Aufgaben erhalten (so die amtl. Begründung, BT-Drs 16/9559).