Rz. 12
Nach Abs. 2 Satz 1 gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Das bedeutet, dass auch für die Kinder- und Jugenduntersuchungen Voraussetzung ist, dass
- es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,
- das Vor- und das Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar sind,
- die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind und
- genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
Die entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 3 begründet ferner die Voraussetzung, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können, oder um gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können.
Rz. 13
Nach Abs. 2 Satz 2 war der Gemeinsame Bundesausschuss aufgefordert, nähere Einzelheiten zu den im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche zu erbringenden Leistungen in Richtlinien zu regeln. Bis zur Verabschiedung neuer Richtlinien war insoweit auf die bereits bestehende Kinder-Richtlinie zurückzugreifen. In den (neuen) Richtlinien hatte der Gemeinsame Bundesausschuss auch die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen zu bestimmen (Satz 3). Bis dahin war dies für Untersuchungen nach Abs. 1 nicht ausdrücklich geregelt. Durch die Festlegung von 9 U-Untersuchungen mit den in den Kinder-Richtlinien festgelegten Altersspannen hatte der Gemeinsame Bundesausschuss dies jedoch schon berücksichtigt.
Rz. 13a
Der durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention nach Satz 3 neu eingefügte Abs. 2 Satz 4 verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, in der Kinder-Richtlinie die Möglichkeit vorzusehen, dass in der Dokumentation der Untersuchungen nach Abs. 1 Satz 1 im Untersuchungsheft für Kinder entsprechend Anlage 1 der Richtlinie auf den Impfstatus in Bezug zu Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden. § 34 Abs. 10a Satz 1 IfSG verpflichtet nämlich die Personensorgeberechtigten, bei der Erstaufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung dieser gegenüber einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Der schriftliche Nachweis umfasst die nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung u. a. begründete Verpflichtung, vor Beginn der Betreuung durch eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis Nachweis zu erbringen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, oder dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung erfolgen kann oder eine Bestätigung vorzulegen, dass einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung ein derartiger Nachweis bereits vorgelegt wurde.
Rz. 14
Entsprechend der Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 4 sieht auch der durch das Präventionsgesetz eingefügte Abs. 2 Satz 5 (bis zur Änderung ab 1.3.2020 Satz 4, vgl. Rz. 2b) vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31.7.2016 (und damit innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes) in neuen Richtlinien das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Abs. 1 Satz 3 festzulegen hatte. Insbesondere bei Kleinkindern wurde ein besonderer Präventionsbedarf gesehen. Der erkannte Zusammenhang von frühkindlicher Karies mit der Karieslast im späteren Alter hat den Gesetzgeber veranlasst, bereits im Kleinkindalter wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um der Karies zu begegnen. Satz 5 verpflichtet nunmehr den Gemeinsamen Bundesausschuss auch, das Nähere über die Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies zu regeln. Die bisherige Früherkennungsrichtlinie sieht die erste zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung im 3. Lebensjahr vor. Diese Grenze soll deutlich nach vorn gelegt werden. Ferner soll der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigen, wie eine stärkere Vernetzung von Kinder- und Zahnärzten erreicht werden kann (BT-Drs. 18/5261 S. 58). Zu der entsprechenden Neufassung der Richtlinie wird auf Rz. 18 verwiesen.
Rz. 15
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2015, zuletzt geändert am 14. November 2019 ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger AT 18.12.2019 B4 am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten.
§ 1 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass die Untersuchungen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5, die sich altersentsprechend an das Kind oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann, umfassen.
Die Maßnahmen solle...