Rz. 12

Ein Überschuss (vgl. Rz. 9) wird den Mitgliedskassen ausgezahlt, wenn deren Rücklageguthaben beim Landesverband den satzungsmäßigen Anteil erreicht hat (Satz 1).

 

Rz. 13

Vorrangig wird der Überschuss verwendet, um die anteilige Gesamtrücklage der Krankenkasse bis zum satzungsmäßigen Anteil am Rücklagesoll aufzufüllen (Satz 2). Es werden nur die über das anteilige Soll hinausgehenden Beträge ausgezahlt.

 

Rz. 14

Fehlbeträge reduzieren den jeweiligen Anteil der Mitgliedskassen an der Gesamtrücklage (Satz 3). Ggf. ist der Anteil aufzufüllen, wenn der satzungsmäßige Soll-Anteil unterschritten wird. Die Gesamtrücklage ist vorrangig vor der kasseneigen verwalteten Rücklage aufzufüllen.

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