Rz. 11

Zum Verwaltungsvermögen gehören Geldmittel, die

  • zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile und
  • für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge an Bedienstete und deren Hinterbliebene

bereitgehalten werden.

 

Rz. 12

Die Rückstellungen werden angesammelt, um zukünftige Ausgaben zu bestreiten. Die Krankenkasse hat nachweisbar zu dokumentieren und zu begründen, welche Investitionen geplant sind (Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 263 Rz. 25). Dies können z. B. Erwerbs-, Bau- und Beschaffungsmaßnahmen für die Verwaltung, Darlehensgewährungen und Beteiligungen im größeren Umfang und Investitionen in Eigenbetriebe sein.

 

Rz. 13

Die Krankenkasse kann Pensionsrückstellungen bilden. Die entsprechenden Geldmittel für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge umfassen Ruhegehälter, Hinterbliebenenversorgungen und Zusatzversorgungen.

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