Rz. 17
Die Krankenkassen übermitteln für jedes Kalenderjahr (Berichtsjahr) die versichertenbezogenen Daten nach Abs. 1, 2 (Satz 1). Die Daten werden benötigt, um den RSA durchzuführen und ihn weiterzuentwickeln. Sie werden für das Kalenderjahr erhoben und pseudonymisiert bis zum 15.8. des Folgejahres über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) an das BAS übermittelt. Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, sodass die Daten ohne zusätzliche Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können (Art. 4 Abs. 5 DSGVO).
Rz. 18
Der GKV-Spitzenverband prüft die Versichertendaten. Fehlerhafte Daten sind zu berichtigen. Das Verfahren richtet sich nach § 7 RSAV.
Rz. 19
Folgende Daten sind zu übermitteln:
die Versichertentage
- nach den Risikomerkmalen Alter, Geschlecht, und Krankengeldanspruch nach §§ 44, 45 (§ 266 Abs. 2 Satz 1; ausgenommen sind die Morbidität und die regionalen Merkmale, die nach Nr. 2, 4 bis 7 erhoben werden),
- mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 SGB I) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Länderkennzeichens,
- mit Wahl der Kostenerstattung für ärztliche Behandlung, differenziert nach der Wahl für einzelne Leistungen (§ 13 Abs. 2) oder einem Wahltarif (§ 53 Abs. 4),
- der amtliche Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
- die Leistungsdaten, gegliedert nach den Vorschriften des Kontenrahmens (§ 25 SRVwV),
- die bei einer Krankenhausentlassung (Leistung nach § 39, die vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- oder nachstationär oder ambulant durchgeführt wird) maßgeblichen Haupt- und Nebendiagnosen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), verschlüsselt nach der internationalen Klassifikation der Krankheiten (§ 301 Abs. 2 Satz 1; ICD-10-GM; www.bfarm.de; abgerufen: 18.10.2024),
- die Diagnosen bei hausarztzentrierter Versorgung (§ 73b) oder bei besonderen Versorgungsformen (§ 140a),
- die Arzneimittelkennzeichen (§ 300 Abs. 3 Satz 1) einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen sowie jeweils die Anzahl der Verordnungen,
- die Angabe über die Durchführung von extrakorporalen Blutreinigungsverfahren.
Rz. 19a
Jede am RSA teilnehmende Krankenkasse übermittelt dem BAS ab der Erstmeldung des Berichtsjahres 2020 für die Versicherten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland (Auslandsversicherte) zusätzlich zu den Versichertentagen das Länderkennzeichen (Kennzeichnung des Wohnstaats der Versicherten) entsprechend des Gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" des GKV-SV, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils aktuellsten Fassung. Die Meldung des Länderkennzeichens ist erforderlich, um ab dem Ausgleichsjahr 2023 die Vorgabe des neuen § 269 Abs. 3 Satz 2 umsetzen zu können (BT-Drs. 19/26822 S. 106).
Rz. 20
Die Datengrundlage des RSA sind die nach den §§ 294 bis 303 zu Abrechnungszwecken durch die Leistungserbringer aufgezeichneten und an die Krankenkassen übermittelten Leistungsdaten (Satz 2). Eine unmittelbare Einwirkung der Krankenkassen auf den Inhalt der ihnen übermittelten Leistungsdaten und die Art und Weise der Aufzeichnung, z. B. durch Änderung oder Ergänzung von Diagnosedaten, ist in den §§ 294 bis 303 nicht vorgesehen und rechtswidrig. Davon ausgenommen sind technische Übermittlungs- oder formale Datenfehler (§ 303 Abs. 4). Ebenfalls ausgeschlossen ist eine mittelbare Einflussnahme auf den Inhalt und die Aufzeichnung der Abrechnungsdaten, bei der Leistungserbringer oder Dritte auf Veranlassung der Krankenkassen handeln, z. B. durch Beauftragung oder das Setzen von Anreizen durch bestimmte Vertragsgestaltungen (BT-Drs. 19/15662 S. 92).