Rz. 18

Der GKV-Spitzenverband bestimmt im Einvernehmen mit dem BAS das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 1 (Satz 1). Dadurch können Veränderungen bei den technischen Gegebenheiten der Krankenkassen gezielter und zeitnäher berücksichtigt werden als durch Änderungen der RSAV. So kann der GKV-Spitzenverband bei der Datenmeldung nach Abs. 4 unter anderem auch den Umgang mit Rechnungsbeträgen bestimmen, bei denen aufgrund der Art und Form der Kostenabrechnung nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob es sich um einen Rechnungsbetrag für einen Auslandsversicherten handelt.

 

Rz. 18a

Nach Abs. 3 und 4 erfolgt ab dem Ausgleichsjahr 2023 eine Zuordnung von Versicherten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu gesonderten, staatenspezifischen Risikogruppen, deren Risikozuschläge auf Basis der durchschnittlichen Ausgaben für Auslandsversicherte im In- und Ausland ermittelt werden. Nach Abs. 4 übermittelt die DVKA zu diesem Zweck ab dem Berichtsjahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15.8. des jeweiligen Folgejahres die Summe der von den Krankenkassen für die Auslandsversicherten beglichenen Rechnungsbeträge an das BAS, differenziert nach dem Wohnstaat. Der GKV-Spitzenverband hat im Einvernehmen mit dem BAS das Nähere zu dieser Datenübermittlung in der Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes nach § 269 Abs. 8 Satz 1 SGB V v. 6.12.2021 geregelt (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands RS 2021/847 v. 8.12.2021). Die Datenbestimmung regelt die Vorgaben zur Erhebung und Übermittlung der von den Krankenkassen für Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland beglichenen Rechnungsbeträge durch die DVKA. Ein entsprechendes Einvernehmen mit dem BAS wurde hergestellt.

 

Rz. 19

Die Kosten für die Datenübermittlung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 werden durch die betroffenen Krankenkassen getragen (Satz 2). Eine § 267 Abs. 7 entsprechende Regelung ist nicht erforderlich, da die landwirtschaftliche Krankenkasse nach § 266 Abs. 9 nicht am RSA teilnimmt (BT-Drs. 19/26822 S. 108).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?