Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) zum 1.1.2015 eingeführt. Die Norm geht mit der Einführung einkommensabhängiger Zusatzbeiträge einher und gleicht die Einkommensunterschiede der Mitglieder der Krankenkassen vollständig aus.

 

Rz. 2

Die Vorgängervorschrift regelte bis zum 31.12.1999 die Schätzung der beitragspflichtigen Einnahmen durch den Bundesminister für Gesundheit. Sie wurde durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ersatzlos aufgehoben.

 

Rz. 2a

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 4 die neue Bezeichnung des ehemaligen Bundesversicherungsamtes "Bundesamt für Soziale Sicherung" (BAS) übernommen.

 

Rz. 2b

Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 4 Satz 3, 4 geändert. Die Regelungen wurden an den neu strukturierten § 266 angepasst.

 

Rz. 2c

Art. 1 Nr. 60 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 4 Satz 1 HS 2 geändert. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf den neuen § 271 Abs. 7 infolge der Neufassung des § 271 durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz.

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