Rz. 4

Das BAS prüft die Datenmeldungen der Krankenkasse zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs hinsichtlich der Vorgaben aus § 267 Abs. 1 Satz 1 auf ihre Rechtmäßigkeit (Satz 1). Danach erheben die Krankenkassen versichertenbezogen die in der Vorschrift genannten Daten versichertentagegenau.

 

Rz. 5

Das BAS ist ermächtigt, alle Krankenkassen zu prüfen. Die Zuständigkeit erstreckt sich sowohl auf landesunmittelbare als auch auf bundesunmittelbare Krankenkassen (BT-Drs. 16/13428).

 

Rz. 6

Die Prüfung tritt neben andere Prüfverfahren in der Zuständigkeit des BAS (Satz 2).

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