2.1.3.1 Sicherung des Behandlungserfolgs (Buchst. a)

 

Rz. 25

Die gutachtliche Stellungnahme dient dazu, den Behandlungserfolg zu sichern und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit rechtzeitig einzuleiten. Dazu ist durch den MD zu beurteilen, welche Behandlungsmaßnahmen geeignet und ausreichend sind, um den angestrebten Behandlungserfolg zu erzielen. Dabei ist das Leistungsangebot anderer Sozialleistungsträger zu berücksichtigen.

2.1.3.2 Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit (Buchst. b)

 

Rz. 26

Eine gutachtliche Stellungnahme ist einzuholen, um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen. Damit soll dem Missbrauch der Entgeltfortzahlung entgegen getreten werden.

 

Rz. 27

Abs. 1a legt die Fälle fest, in denen insbesondere Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sind. Die Begutachtung kann nur durch die Krankenkasse veranlasst werden. Der Arbeitgeber hat ein Antragsrecht gegenüber der Krankenkasse, die Arbeitsunfähigkeit durch den MD überprüfen zu lassen (Abs. 1a Satz 3).

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