Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Die Norm regelt die Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und dem Medizinischen Dienst (MD) unter Beachtung datenschutzrechtlicher Aspekte. Die Vorgängervorschrift des § 369b Abs. 5 RVO verpflichtete die damaligen Bundesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die damalige Bundesknappschaft, die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Vertrauensärzten in Richtlinien zu regeln.
Rz. 2
Zum 1.1.1993 wurden durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266)
- in Abs. 2 Satz 1 die Befugnis zur Erhebung und Speicherung von Daten für die Modellvorhaben nach § 275a SGB V eingefügt und
- Abs. 4 um das Betretungsrecht für die Fälle nach § 275 Abs. 3a ergänzt.
Rz. 3
Zum 1.7.1994 erfolgte durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) eine Anpassung an das Datenschutzrecht des SGB X:
- Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 wurde redaktionell angepasst.
- Abs. 2 Satz 2 wurde eingefügt und ersetzt "personenbezogenen Daten" durch "Sozialdaten". Die Sätze 2 bis 5 wurden zu den Sätzen 3 bis 6.
- Abs. 2a wurde eingefügt und regelt die datenschutzrechtlich abgesicherte Beauftragung der externen Gutachter nach § 279 Abs. 5.
Rz. 4
Durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde die Norm zum 1.1.1995 um die Abs. 5, 6 ergänzt. Abs. 5 berechtigt den MD in bestimmten Fällen, Untersuchungen in der Wohnung des Versicherten durchzuführen. Abs. 6 verweist hinsichtlich der Aufgaben des MD im Rahmen der Pflegeversicherung auf die Vorschriften des SGB XI.
Rz. 5
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurden zum 1.1.2004 Abs. 2 Satz 6 ersetzt und die Sätze 7 bis 9 angefügt. Danach hat der MD Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern.
Rz. 6
Zum 1.4.2007 wurden durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378)
- Abs. 2 Satz 2 aufgehoben,
- Abs. 2a neu eingefügt,
- der bisherige Abs. 2a zu Abs. 2b.
Die bisherige Regelung des Abs. 2 Satz 2 wurde zur Klarstellung im Hinblick auf den eigenständigen Bereich der allgemeinen Beratungen nach § 275 Abs. 4 aus den Vorschriften des Abs. 2 herausgelöst und in einem neuen Abs. 2a ausgewiesen.
Rz. 6a
Durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) wurde mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 2 Satz 1 durch die Sätze 1 und 2 ersetzt. Die Norm wird redaktionell an den weggefallenen § 275a angepasst. Außerdem wird sichergestellt, dass Krankenkassen keine Kenntnis von Daten erlangen, die für den MD bestimmt sind. Abs. 4a wird neu eingefügt. Damit werden die erforderliche gesetzliche Grundlage für den MD geschaffen, Krankenhäuser zu betreten, sowie die damit korrespondierenden Pflichten der Krankenhäuser definiert.
Rz. 6b
In Abs. 2 Satz 1 wurden durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) mit Wirkung zum 11.4.2017 nach den Wörtern "erheben und speichern" die Wörter "sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln" eingefügt. Damit wird die datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von Sozialdaten zwischen den MD geschaffen.
Rz. 6c
Art. 1 Nr. 92a des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Abs. 2 Satz 1 und 3 wurden um weitere Verweise ergänzt, um die bestehende Befugnis des MD zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie zur Verarbeitung dieser Daten um die Aufgaben des MD nach §§ 275a, 275b zu erweitern.
Rz. 6d
Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 2 Satz 3 die Wörter "oder genutzt" gestrichen und In Abs. 4a Satz 1 die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt. Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.
Rz. 6e
Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Refo...