Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt. Die Norm fasst die Aufgaben des Organs Verwaltungsrat abschließend zusammen.

 

Rz. 2

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zum 1.7.2008 redaktionell an die Errichtung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen angepasst.

 

Rz. 3

Das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) hat zum 13.8.2013 in Abs. 1 den Satz 3 neu eingefügt. Danach gilt § 35a Abs. 6a SGB IV entsprechend. Die Regelungen über den Zustimmungsvorbehalt für Vorstandsdienstverträge werden auf die Geschäftsführer der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) übertragen, die von den Verwaltungsräten des MDK gewählt werden.

 

Rz. 3a

Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 unter der Überschrift "Finanzierung, Haushalt, Aufsicht" vollständig neu gefasst. Die Neufassung geht mit den organisatorischen Änderungen der Medizinischen Dienste (MD) einher.

 

Rz. 3b

Art. 1 Nr. 67a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 3 Satz 1 geändert und die Sätze 2 und 3 (neu) eingefügt. Die bisherigen Sätze 2 und 3 (alt) werden Sätze 4 und 5. Der Haushalt wird erst nach der Genehmigung des vom Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplans durch die Aufsichtsbehörde rechtsverbindlich.

 

Rz. 3c

Art. 6 Nr. 16 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 den Verweis in Abs. 3 Satz 5 auf die §§ 80 bis 86 SGB IV erweitert. Die Vorgaben für den MD werden an diejenigen der Krankenkassen angeglichen.

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