Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Damit wurde der politischen Forderung nach einer einheitlichen Finanzierung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entsprochen.
Rz. 2
Erste Änderungen ergaben sich durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993, womit Abs. 1 Satz 3 eingefügt wurde. Darin ist die Finanzierung des MDK bei Fremdaufträgen geregelt.
Rz. 3
Durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 Abs. 1 Satz 4 eingefügt. Die Pflegekassen wurde damit an den Kosten des MDK hälftig beteiligt.
Rz. 4
Das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) hat mit Wirkung zum 1.1.1998 als Folgeänderung zur Änderung des § 79 SGB IV in Abs. 2 Satz die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3a" eingefügt.
Rz. 5
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1a eingeführt und ermöglicht die Erprobung von Finanzierungsmodellen.
Rz. 6
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind zum 1.4.2007 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 1a neu gefasst worden:
- Die Finanzierung des MDK für die Aufgaben nach § 275 Abs. 1 bis 3a erfolgt durch die Krankenkassen im Umlageverfahren im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im Einzugsgebiet des MDK.
- Die allgemeinen Beratungsaufgaben des MDK oder anderer Gutachterdienste nach § 275 Abs. 4 werden durch nutzerorientierte Vergütungen finanziert.
Rz. 7
Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) hat in Abs. 2 Satz 1 zum 1.1.2005 die Angabe "§ 70 Abs. 3" durch die Angabe "§ 70 Abs. 5" ersetzt und nach der Angabe "§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1" die Wörter "erster Halbsatz" eingefügt. Es handelt sich um Folgeänderungen zum Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242).
Rz. 8
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) wurde zum 4.8.2011 klargestellt, dass bezüglich des Aufbaus von Rückstellungen für die Altersvorsorge von Bediensteten des MDK die Übergangsfristen gelten, die auch für die Krankenkassen maßgeblich sind.
Rz. 8a
Durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10. 12.2015 (BGBl. I S. 2229) wurden mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "§ 275 Absatz 1 bis 3a" die Wörter "und § 275 a mit Ausnahme der Kontrollen nach § 275 a Absatz 4" eingefügt. Nach Abs. 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Dies gilt auch für Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275 a Absatz 4." Die Prüfungen der Qualitätsanforderungen des G-BA werden über die Umlage der Krankenkassen finanziert. Die von den Ländern beauftragten Kontrollen sind von den Ländern zu tragen.
Rz. 8b
Das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "§ 275 Abs. 1 bis 3a und § 275 a mit Ausnahme der Kontrollen nach § 275 a Absatz 4 erforderlichen Mittel" durch die Wörter "§ 275 Absatz 1 bis 3a, den §§ 275 a und 275b erforderlichen Mittel mit Ausnahme der erforderlichen Mittel für die Kontrollen nach § 275 a Absatz 4" ersetzt. Die neue Aufgabe des MDK zur Durchführung von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 275 b ist ebenfalls über die mitgliederbezogene Umlage von den Krankenkassen zu finanzieren.
Rz. 8c
Das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 vollständig neu gefasst. Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
Rz. 8d
Art. 1 Nr. 67b des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 2 Satz 5 neu gefasst. Durch den Verweis auf § 217d Abs. 4 werden die für...