Rz. 21

Die versichertenbezogenen Sozialdaten dürfen nur für die Zwecke nach Abs. 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet werden (Satz 1). Die Daten dürfen für andere Zwecke weiter verarbeitet werden, wenn eine andere Rechtsvorschrift des Sozialgesetzbuchs dies gestattet, also eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Das ist z. B. bei einer Befugnis zur Datenübermittlung nach § 67d SGB X oder bei einem Auftragsverhältnis (§§ 88 ff. SGB X) der Fall.

 

Rz. 21a

Die Verwendung des weiten Begriffs des Verarbeitens i. S. d. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt, dass es sich um die Verarbeitung von bereits erhobenen Daten handelt. Die Datenerhebungsbefugnis ergibt sich aus Abs. 1 in Verbindung mit der dort genannten jeweiligen Zweckbindung. Nur auf diese Daten bezieht sich die Verarbeitungsbefugnis. Eine Ermächtigung zur Erhebung weiterer Daten wird durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung für die Krankenkassen nicht geschaffen.

 

Rz. 21b

Daten nach § 295 Abs. 1b Satz 1 dürfen nur zu Zwecken nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden (Satz 2; Rz. 21a). Entsprechende Abrechnungsdaten, die die Krankenkassen mit dem Abschluss von Verträgen zu integrierten Versorgungsformen ohne Beteiligung der kassenärztlichen Vereinigungen erhalten, dürfen danach ausschließlich für die genannten Aufgaben verarbeitet werden. Bei der Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist der Versichertenbezug vorher zu löschen.

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