Rz. 8

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Sozialdaten zu anonymisieren. Die Anonymisierung gewährleistet, dass Daten nicht mehr versichertenbeziehbar, sondern nur noch fallbeziehbar sind.

 

Rz. 8a

"Anonymisieren" wird nach Inkrafttreten der DSGVO und der Änderungen in § 67 SGB X nicht mehr legal definiert. Der Begriff Anonymisierung wird auch nicht direkt in der DSGVO definiert. Jedoch wird im Erwägungsgrund 26 darauf Bezug genommen. Danach sollen anonyme Informationen solche sein, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Dies entspricht dem früheren Begriff der sog. "absoluten Anonymisierung". Inwieweit die bisherige sog. "faktische Anonymisierung" i. S. v. § 67 Abs. 8 a. F. Bestand haben wird, muss sich noch zeigen (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 287 Rz. 14).

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