Rz. 2

Die Norm flankiert die Verpflichtung der Krankenkassen, ein Versichertenverzeichnis zu führen (vgl. Komm. zu § 288). Die Regelung soll sicherstellen, dass Familienversicherte nicht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen in das Versichertenverzeichnis aufgenommen werden. Die Erfassung der Familienversicherten im Versichertenverzeichnis ist von besonderer Bedeutung, weil die Familienversicherung an zahlreiche und sich häufig ändernde Voraussetzungen geknüpft ist. Ihr kommt auch wegen ihrer Einbeziehung in den Risikostrukturausgleich eine besondere Bedeutung zu (Peters, in: KassKomm. SGB V, § 289 Rz. 2). Dort hat eine nicht ordnungsgemäße Führung der Versichertenverzeichnisse im Hinblick auf die Familienversicherten entgegen §§ 288, 289 zu nicht unerheblichen Problemen geführt (vgl. BSG, Urteil v. 24.1.2003, B 12 KR 19/01 R).

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