2.3.1 Zuständigkeit (Satz 1)
Rz. 16b
Das Verzeichnis wird von der Vertrauensstelle geführt (§ 290 Abs. 2 Satz 2). Die Vertrauensstelle gewährleistet, dass bei der Anlage einer elektronischen Patientenakte und für den Zugriff darauf die Eindeutigkeit aller bestehenden und neu zu vergebenden Krankenversichertennummern gegeben ist. Um diese Eindeutigkeit nicht nur bei der Neuvergabe einer Krankenversichertennummer, sondern auch bei einem Wechsel der Krankenkasse, einer Rückkehr aus der privaten Krankenversicherung oder einem Rückzug nach Deutschland zu gewährleisten, muss tagesaktuell die Eindeutigkeit der Krankenversichertennummern geprüft werden (BT-Drs. 19/14867 S. 97).
2.3.2 Aufbau (Sätze 2 und 3)
Rz. 16c
Das Verzeichnis enthält für jeden Versicherten den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer. Dabei ist zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der GKV-Spitzenverband legt das Nähere dazu im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Richtlinien nach Abs. 2 Satz 1 fest. Insbesondere ist ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines tagesaktuellen Standes des Verzeichnisses zu regeln.
2.3.3 Datenschutz (Satz 4)
Rz. 16d
Das Krankenversichertennummernverzeichnis darf nur zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachvergaben verwendet werden.
2.3.4 Datenübermittlung (Satz 5)
Rz. 17
Das Clearingverfahren (Satz 3) hat das Ziel, die mehrfache Vergabe derselben Versichertennummer auszuschließen oder zu berichtigen. Die Krankenkassen sind dabei berechtigt, die erforderlichen Sozialdaten zum Datenabgleich an die in § 362 Abs. 1 genannten Stellen zu übermitteln. Adressaten der Sozialdaten sind
- Unternehmen der privaten Krankenversicherung,
- die Postbeamtenkrankenkasse,
- die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
- die Bundespolizei oder
- die Bundeswehr.
Die genannten Stellen haben bei der Datenverarbeitung das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) zu wahren.
Rz. 18
Die Regelung bildet die gesetzliche Grundlage, um Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) im Clearing-Verfahren (Abs. 3 Satz 3) zu übermitteln. Damit werden die Eindeutigkeit der Krankenversichertennummer sichergestellt und Mehrfachvergaben des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer ausgeschlossen. Wird im Clearing-Verfahren festgestellt, dass die für den Versicherten vorgesehene Krankenversichertennummer bereits vergeben wurde, übermittelt die anfragende Krankenkasse die ihr vorliegenden Informationen an die von der Vertrauensstelle gemeldete Krankenkasse, die bereits einen Versicherten mit dieser Krankenversichertennummer in ihrem Bestand hat. Hierbei erfolgt ein Austausch von personenbezogenen Sozialdaten, die erforderlich sind, um die Personengleichheit eines Versicherten zu ermitteln. Verwenden die in § 362 Abs. 1 genannten Stellen den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer für die TI, müssen sie diesen vorab durch die Vertrauensstelle nach Abs. 2 Satz 2 bilden lassen. Um das für Sozialdaten vorgesehene Schutzniveau und insbesondere das Sozialgeheimnis bei der Datenübermittlung an die in § 362 Abs. 1 genannten Stellen sicherzustellen, wird § 35 SGB I entsprechend anwendbar (BT-Drs. 20/3328 S. 33 f.).