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Die Versicherten können über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche einen Nachweis über ihre Ansprüche im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anfordern (Satz 1). Der Nachweis kann einem Leistungserbringer vorgelegt werden und wird unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren (§ 311 Abs. 6) an diesen übermittelt. § 291b Abs. 3 gilt entsprechend (Satz 2). Damit wird ein vollständig digitales Verfahren für einen Nachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung geregelt (BT-Drs. 20/9788 S. 180). Versicherte, Arztpraxen und die Krankenkassen werden bürokratisch entlastet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die elektronische Gesundheitskarte noch nicht ausgestellt wurde, beim Arztbesuch vergessen wurde oder für die Fernbehandlung. Im Zusammenhang mit dem Verfahren wird die TI-Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) genutzt, die durch bereits bestehende Anwendungen (z. B. eAU) sowohl auf Ärzte- als auch auf Kassenseite etabliert ist. Überdies wird den Versicherten direkt weitergeholfen und es werden zeitliche Aufwände in Arztpraxen und bei den Krankenkassen deutlich reduziert. Zudem wird klargestellt, dass die Krankenkassen befugt sind, den Anspruchsnachweis elektronisch direkt an die Leistungserbringer zu übermitteln. Durch die Möglichkeit der elektronischen Ausstellung des Anspruchsnachweises werden die Regelungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 nicht angetastet. Analog zu den Prüfnachweisen beim Nutzen der elektronischen Gesundheitskarte wird auch der elektronische Anspruchsnachweis als abrechnungsbegründende Unterlage der zuständigen Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Rahmen der Abrechnung vorgelegt. Bei Nutzung des elektronischen Anspruchsnachweises kann der Behandlungskontext für den Zugriff der Leistungserbringer auf die elektronische Patientenakte über die ePA-App nachgewiesen werden.

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