Rz. 24
Die Krankenkassen beraten mit der Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle über
- den Antrag auf eine PIN und
- deren Nutzungsmöglichkeiten
(Satz 1). Die Krankenkassen informieren auch die Versicherten, denen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde (Satz 2). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) berichtet dem BMG halbjährlich (erstmals ab dem 1.1.2023) über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten und die jeweilige Anzahl der versendeten PIN (Satz 3).
Rz. 25
Die Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle auszugeben. Eine Verpflichtung zum Versand der mit der Karte verknüpften persönlichen Identifikationsnummer (PIN) ist gesetzlich bislang nicht vorgesehen. Dies führt dazu, dass die Versicherten die elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle nicht uneingeschränkt für den Zugriff auf Daten zahlreicher Anwendungen der Telematikinfrastruktur nutzen können (elektronische Patientenakte, elektronischer Medikationsplan, E-Rezept und elektronische Patientenkurzakte). Dies stellt ein Hemmnis für eine Breitennutzung dieser digitalen Schlüsselanwendungen des Gesundheitswesens dar (BT-Drs. 20/3876 S. 54). Um den Nutzen der elektronischen Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und PIN für den Versicherten noch transparenter zu machen und dem bisherigen Nutzungshemmnis entgegenzuwirken, werden die Krankenkassen verpflichtet, mit der Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle über die Möglichkeit der Beantragung einer zugehörigen PIN, über den Weg oder die Wege der Beantragung einer zugehörigen PIN und über die Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und deren PIN für die Anwendungen nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 zu informieren.
Rz. 26
(unbesetzt)