Rz. 5

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind Diagnosen aufzuzeichnen. Damit wird die Krankengeldbezugsdauer wegen derselben Krankheit ermittelt (vgl. § 48 Abs. 1 und 2). Es werden die für die Arbeitsunfähigkeit ursächlichen Diagnosen gespeichert. Diagnosen im Zusammenhang mit dem Kinderpflegekrankengeld (§ 45) werden durch die Regelung nicht erfasst. In der entsprechenden Norm fehlt es dazu am Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit.

 

Rz. 6

Die Daten dürfen nur solange gespeichert werden, wie sie für eine spätere Anspruchsprüfung benötigt werden (vgl. § 304 Abs. 1). Spätestens nach 10 Jahren sind sie zu löschen (§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

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