Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Sie regelt die Verwendung von bundeseinheitlichen Kennzeichen für den Verkehr der Krankenkassen mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den Vertragspartnern der Krankenkassen.
Abs. 1 wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) mit Wirkung zum 1.7.1994 neu gefasst. Die Verwendung der Kennzeichen wird auch beim Einsatz von maschinell lesbaren Datenträgern, beim Datenaustausch und für Maßnahmen der Qualitätssicherung zugelassen.
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 4 und 5 (Verzeichnisse für Ärzte, Zahnärzte und Apotheken) eingeführt.
Mit der Siebten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) wurde mit Wirkung zum 7.11.2001 in Abs. 3 der Begriff "Bundesministerium" eingesetzt.
Die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) hat zum 28.11.2003 in Abs. 1 den Begriff "Bundesministerium für Gesundheit" durch "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" geändert.
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsmodernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 3 mit Wirkung zum 25.11.2003 geändert. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) eine Rechtsverordnung anstelle einer Vereinbarung nach Abs. 2 erlassen.
Zum 1.1.2004 wurden Abs. 4 und 5 grundlegend geändert (Verzeichnisse der Kassenärzte, Kassenzahnärzte und Apotheker).
Art. 256 Nr. 7 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat mit Wirkung zum 8.11.2006 der Umorganisation der Bundesministerien in der 16. Legislaturperiode Rechnung getragen und in Abs. 3 die Bezeichnung der zuständigen Ministerien angepasst.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.4.2007 die Versorgungsverwaltungen der Länder in den Anwendungsbereich des § 293 einbezogen. Mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde Abs. 1 um einen Satz 2 ergänzt. Danach ist eine Arbeitsgemeinschaft für die Vergabe der Institutionskennzeichen zu bilden, der der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Bundesagentur für Arbeit und die Versorgungsverwaltungen der Länder angehören. Diesen Vorgaben entsprechend wurde Abs. 2 ebenfalls geändert. In Abs. 4 und 5 wurde der neuen Organisationsstruktur der Verbände Rechnung getragen, da der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die bislang den Spitzenverbänden obliegenden Aufgaben übernommen hat.
Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflegeweiterentwicklungsgesetz – PfWG) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) hat die Norm mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 4 Satz 1 an den geänderten § 119b angepasst.
Rz. 1a
Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) hat Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 4.8.2011 um die Wörter "die Spitzenorganisationen der anderen Träger der Sozialversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse" ergänzt, um ein Redaktionsversehen bei der Einführung der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen zu korrigieren. In Abs. 5 wurden mehrere neue Sätze eingefügt, um der von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie den sonstigen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen zu bildenden zentralen Stelle das Verzeichnis nach Abs. 5 übermitteln zu können.
Rz. 1b
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) v. 19.12.2016 (BGBl. I S. 2986) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 6 angefügt. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) führen ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen.
Rz. 1c
Das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 28.7.2017 (BGBl. I S. 2757) hat mit Wirkung v.29.7.2017 Abs. 7 angefügt. Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen und die DKG führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte.
Rz. 1d
Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. S. 646) hat Abs. 7 Satz 12 mit Wirkung zum 11.5.2019 neu gefasst. Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Einführung einer einheitli...