Rz. 2
§ 293 stellt sicher, dass die unter der Geltung des § 319 Abs. 3 RVO zwischen den Sozialversicherungsträgern und der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1979 vereinbarten Institutionskennzeichen weiter verwendet werden können (BT-Drs. 11/2237 S. 237 zu § 301). Die Kennzeichen werden im Bereich des Schriftverkehrs, des Datenaustauschs sowie für Abrechnungszwecke und Maßnahmen der Qualitätssicherung verwendet. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung (Koch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 293 Rz. 21).
Rz. 3
Die Einführung und Verwendung von Institutionskennzeichen erleichtert die zahlreichen Verwaltungsvorgänge, die ständig zwischen den in Abs. 1 genannten Stellen und den Leistungserbringern stattfinden. Die Vorschrift dient damit der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 293 Rz. 45). Die Vergabe von Arzt- und Zahnarztnummern und die Führung eines ständig aktuellen Verzeichnisses bezweckt eine Verbesserung der Steuerungsaufgaben im System der gesetzlichen Krankenversicherung und die Vermeidung von Transparenzdefiziten bei der ärztlichen/zahnärztlichen Leistungsabrechnung (BT-Drs. 14/1245 S. 103). Das Apothekerverzeichnis dient den Krankenkassen zur Kontrolle der Arzneimittelabrechnungen.
Rz. 4
Die Vorschrift regelt in den Abs. 1 bis 3 die Einführung und Verwendung von Institutionskennzeichen für die Krankenkassen, andere Sozialversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit, die Versorgungsverwaltungen der Länder, die Vertragspartner der Krankenkassen und deren Mitglieder. Die Kennzeichen werden im Bereich des Schriftverkehrs und des Datenaustauschs sowie für Maßnahmen der Qualitätssicherung und für Abrechnungszwecke angewendet. Abs. 4 schreibt die Einführung und Verwendung von Arzt- und Zahnarztnummern und die Erstellung und ständige Aktualisierung eines bundesweiten Verzeichnisses vor. Abs. 4a schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten des Verzeichnisses nach § 293 durch die amtliche Statistik. Die Angaben werden benötigt, um die Qualität der Ergebnisse der Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich zu steigern. Abs. 5 enthält eine Abs. 4 entsprechende Regelung für Apotheker. Die Vorschrift hat damit insbesondere Bedeutung für die praktische Arbeit der Krankenkassen (Koch, in: Schlegel/Völzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 293 Rz. 21). Abs. 6 verpflichtet den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), ein Verzeichnis für zugelassene Krankenhäuser und ihre Ambulanzen zu führen. Abs. 7 verpflichtet den GKV-Spitzenverband und die DKG, ein bundesweites Verzeichnis aller in den zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte zu führen. Nach Abs. 8 errichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bis zum 31.12.2021 u. a. im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen ein bundesweites Verzeichnis bestimmter Vertragspartner im Pflegebereich.