Rz. 9

Die Vorschrift beinhaltet eine Ersatzvornahmeregelung für den Fall, dass eine Vereinbarung nach Abs. 2 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gesetzten Frist zustande kommt. Die 1979 geschlossene "Rahmenvereinbarung zur Einführung, Vergabe und Verwendung von Institutionskennzeichen (IK)" gilt weiter. Zum Abschluss einer neuen Vereinbarung ist es bisher nicht gekommen. Die Befugnis zur Ersatzvornahme wird nur angewendet werden, wenn die derzeitige Vereinbarung gekündigt wird und eine neue Vereinbarung nicht zustande kommt (Koch, a.a.O, Rz. 25).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge