Rz. 32
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat ein bundesweites Verzeichnis der Leistungserbringer und Fachkräfte in der Pflege anzulegen (Satz 1). Das Verzeichnis ist bis zum 31.12.2021 zu errichten und durch das BfArM zu führen. Dazu hat sich das BfArM mit
- dem GKV-Spitzenverband,
- dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und
- den für die Wahrnehmung der Interessen der Träger von ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten (§ 71 Abs. 1a SGB XI) maßgeblichen Vereinigungen
ins Benehmen zu setzen.
Rz. 33
In das Verzeichnis sind ambulante Leistungserbringer aufzunehmen,
- mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge über häusliche Krankenpflege (§ 132a Abs. 4 Satz 1) abgeschlossen haben,
- mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge über außerklinische Intensivpflege (§ 132l Abs. 5 Satz 1) abgeschlossen haben,
- die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 37b Abs. 1 und 2) erbringen oder
- die aufgrund eines Versorgungsvertrages zugelassene Pflegeeinrichtungen sind (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; Satz 1 Nr. 1).
Erfasst werden auch ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste; § 71 Abs. 1a SGB XI; BT-Drs. 19/20708 S. 168). Auf die Betreuungsdienste sind die Vorschriften des SGB XI entsprechend anzuwenden.
Rz. 34
Neben den ambulanten Leistungserbringern (Satz 1 Nr. 1) werden auch deren in der pflegerischen Versorgung Beschäftigte in das Verzeichnis aufgenommen, die
- häusliche Krankenpflege (§ 37),
- spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b Abs. 1 und 2),
- außerklinische Intensivpflege (§ 37c) oder
- Leistungen der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Abs. 1 SGB XI)
erbringen (Satz 1 Nr. 2).
Rz. 35
Schließt die Krankenkasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften (§ 77 Abs. 1 SGB XI), sind diese ebenfalls in das Verzeichnis aufzunehmen (Satz 1 Nr. 3).
Rz. 35a
Im Aufbauprozess des Beschäftigtenverzeichnisses wurde ersichtlich, dass die Aufnahme weiterer Leistungserbringer und von deren Beschäftigten in das Beschäftigtenverzeichnis sachgerecht ist (BT-Drs. 20/9788 S. 180). So sind ergänzend sämtliche Leistungserbringer mit einem Versorgungsvertrag zur außerklinischen Intensivpflege nach § 132l Abs. 5 sowie Leistungserbringer, die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b erbringen, aufzunehmen. Dies erleichtert die elektronische Abrechnung der erbrachten Leistungen und trägt damit auch zum Bürokratieabbau bei.
Rz. 36
Das BfArM legt für jede in das Verzeichnis aufzunehmende Person nach Satz 1 Nr. 2 und 3 eine Beschäftigtennummer fest (Satz 2). Die Beschäftigtennummer wird wie die Arztnummer (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1) aufgebaut (Satz 3). Die Beschäftigtennummer soll im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung die bisher geübten Verfahren der Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen (BT-Drs. 19/20708 S. 168).
Rz. 37
Das Verzeichnis enthält für die Personen nach Satz 1 Nr. 2, 3 folgende Angaben:
- die Beschäftigtennummer (unverschlüsselt),
- den Vornamen und den Namen,
- das Geburtsdatum,
- die Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildungen und das Datum des jeweiligen Abschlusses sowie
- die Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum des jeweiligen Abschlusses
(Satz 4). Die einzelnen Angaben im Verzeichnis und die entsprechenden Regelungen orientieren sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Notwendigkeiten der pflegerischen Versorgung an Abs. 4. Die Angaben dienen der Transparenz und sind für eine effektive und effiziente Abrechnungsprüfung erforderlich (BT-Drs. 19/20708 S. 168).
Rz. 38
Zusätzlich sind für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 weitere Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen:
- das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des Leistungserbringers nach Satz 1 Nr. 1,
- das Kennzeichen des Leistungserbringers nach Satz 1 Nr. 1, bei dem die Person beschäftigt ist, oder ersatzweise die Anschrift des Leistungserbringers, und
- den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim Leistungserbringer
(Satz 5).
Rz. 39
Zusätzlich sind für die Pflegekräfte nach Satz 1 Nr. 3 weitere Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen:
- die Anschrift der Pflegekraft und
- der Beginn und das Ende des mit der Pflegekasse geschlossenen Vertrages
(Satz 6).
Rz. 40
Ambulante Leistungserbringer (Satz 1 Nr. 1) und Pflegekräfte (Satz 1 Nr. 3) sind verpflichtet, dem BfArM die für den Aufbau und die Führung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben sowie Veränderungen dieser Angaben auch ohne Anforderung mitzuteilen (Satz 7).
Rz. 41
Die Kosten für die Führung des Verzeichnisses trägt der GKV-Spitzenverband (Satz 8).
Rz. 42
Das BfArM übermittelt den Kranken- und Pflegekassen die Daten nach Satz 4 Nr. 1, 4 und 5 sowie nach Satz 5 zur Erfüllung ihrer in § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 9 und in § 94 Abs. 1 Nr. 5 und 6...