Rz. 24
Die Regelung verpflichtet die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den GKV-Spitzenverband als Bestandteil der Bundesmantelverträge
- Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen,
- Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke,
- die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Abs. 1, 4,
- die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Abs. 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände,
- Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296, 297
zu regeln (vgl. z. B. die §§ 42 ff. BMV-Ä zur Abrechnung ärztlicher Leistungen, Anlage 2 zum BMV-Ä zur Vereinbarung über Vordrucke und Anlage 6 zum BMV-Ä zum Datenaustausch auf Datenträgern; Satz 1).
Rz. 24a
Der Stichtag des Beginns der Verpflichtung der zu übermittelnden Arbeitsunfähigkeitsdaten konnte nicht durch Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem GKV-Spitzenverband nach Satz 1 Nr. 3 aufgeschoben werden. Der Wortlaut betrifft "das Nähere" über "die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1". Die gesetzliche Öffnungsklausel für Vereinbarungen betrifft nähere Einzelheiten der Verpflichtungen zum Datenaustausch, aber nicht die Verpflichtung zur Übermittlung der Daten und deren Beginn selbst (SG Dresden, Urteil v. 19.1.2022, S 45 KR 575/21).
Rz. 25
Beispiele:
- Nach § 1 Abs. 3 BMV-Ä sind die dort genannten besonderen Vereinbarungen als Anlagen Bestandteil des Vertrags. Anlage 2 beinhaltet die Vordruckvereinbarung. Anlage 6 bildet den Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern (vgl. auch § 1 Abs. 5 EKV-Ä und Anlagen 2 und 6).
- Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung regeln § 20 BMV-Z sowie die Anlage 8a zum BMV-Z u. a. das Vordruckwesen. Der Datenaustausch wurde durch den Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenverarbeitung v. 25.4.2018 (gültig ab 1.7.2018) vereinbart. Dieser gilt auch im Anwendungsbereich des EKV-Z (vgl. § 17 EKV-Z).
Rz. 25a
Die im Bundesmantelvertrag vereinbarte Frist zur Übermittlung der Abrechnungsunterlagen, die die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen oder deren Verbänden für jedes Quartal zu übermitteln haben, ist durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband zu verkürzen (Satz 2). Derzeit sind die Einzelfallnachweise gemäß der bundesmantelvertraglichen Regelung in Anlage 6 spätestens 5 Monate, die Formblätter spätestens 6 Monate nach Quartalsende an die Krankenkassen zu übermitteln. Um zeitnah aufgrund aktuellerer Abrechnungsdaten bei den Krankenkassen auf Entwicklungen reagieren zu können und auch aufgrund der zwischenzeitlichen Beschleunigungen von technischen Prozessen, ist eine Verkürzung der vereinbarten Lieferfristen der Einzelfallnachweise und der sich daraus ergebenden aggregierten Abrechnungsdaten im Formblatt 3 angezeigt (BT-Drs. 19/30560 S. 55). Die konkreten Fristen sind im Verhandlungsprozess durch die Selbstverwaltung bis zum 30.9.2021 zu regeln.