Rz. 1
§ 297 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Die Vorschrift trug zunächst die Überschrift "Stichprobenprüfung". Die RVO enthielt keine Vorgängervorschrift. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurden mit Wirkung zum 1.1.1993 die Abs. 1 und 3 redaktionell geändert, die Überschrift sowie Abs. 2 Nr. 4 neu gefasst und in den Abs. 2 und 3 jeweils der letzte Satz angefügt. Die Vorschrift folgte den Änderungen im Vertragsarztrecht. Die Überschrift lautete "Zufälligkeitsprüfungen". In Abs. 4 wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) mit Wirkung zum 1.7.1994 das Wort "versichertenbeziehbar" durch das Wort "versichertenbezogen" ersetzt.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2004 die Norm weitgehend geändert: Die Bestimmung der in die Prüfung einzubeziehenden Ärzte erfolgt nunmehr nach den Vorgaben der Vertragspartner gemäß § 106 Abs. 3. Abs. 1 stellt eine entsprechende Folgeänderung dar. Aufgrund der Einrichtung der Geschäftsstellen (§ 106 Abs. 4a) wurde der Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach den Abs. 2 und 3 obsolet. In Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wurden die erforderlichen Daten für die Prüfung um die Überweisungen ergänzt, da nach § 106 Abs. 2 Satz 3 auch Überweisungen in die Prüfung einbezogen werden. Außerdem wurde der Katalog der von den Krankenkassen zu übermittelnden Daten (Abs. 3) erheblich erweitert. Schließlich wurde in Abs. 2 und 3 angeordnet, dass die Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger zu übermitteln sind.
Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat mit Wirkung zum 1.1.2008 in den Abs. 1 bis 3 die Wörter "Geschäftsstelle" durch die Wörter "Prüfungsstelle" ersetzt. Der Gesetzgeber hat hierdurch der Zusammenlegung von Geschäftsstelle und Prüfungsausschuss Rechnung getragen.
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 – einschließlich einer neuen Überschrift – geändert. Die Überschrift lautet seitdem "Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen". Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neuregelung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Rz. 3
Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 die Abs. 1 und 3, Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 4 aufgehoben. Es handelt sich um Folgeänderungen der Streichung der Zufälligkeitsprüfungen von Amts wegen.