Rz. 2

Die Vorschrift schafft die datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von versichertenbezogenen Angaben bei Prüfungen der Wirtschaftlichkeit und Qualität an die Prüfungsstellen (§ 106c) oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 135b Abs. 2 Satz 1). Der Begriff "Angaben" umfasst sowohl Originalbelege (Abrechnungs- und Überweisungsscheine sowie Verordnungsvordrucke) als auch auf Datenträgern gespeicherte Daten der Versicherten (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 298 Rz. 7 m. w. N.).

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