Rz. 16
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete Spitzenorganisation der Apotheker (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. – www.abda.de) vereinbaren in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung näheres über die in Nr. 1 bis 5 genannten Regelungsgegenstände (Satz 1; Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V v. 1.4.2020, Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2020/432 v. 8.6.2020, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/20210401_Arzneimittelabrechnungsvereinbarung_nach_300_SGB_V.pdf; abgerufen: 27.6.2022, sowie die Erste Änderungsvereinbarung vom 9.7.2021 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung i. d. F. vom 1.4.2021,www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/20210709_1.AeV_zur_Arzneimittelabrechnungsvereinbarung_300_Abs3_SGB_V.pdf; abgerufen 27.6.2022). Die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung ist für Krankenkassen (§ 4), Apotheken (§§ 129 Abs. 2, 129a) und weitere gegenüber Krankenkassen lieferberechtigte Anbieter von Arzneimitteln (z. B. Direktlieferanten) verbindlich. Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene (LAV) in ergänzenden Verträgen nach § 129 Abs. 5 weitere Einzelheiten zur Abrechnung und Datenübermittlung vereinbaren (§ 4 Abs. 2 Anlage 1, § 3 Abs. 2, 7, § 4 Abs. 3 Anlage 2 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung). Hierzu zählen weitere Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens, insbesondere der Abrechnungsfristen, der Lieferung der Daten sowie der Begleichung der Rechnung.
Rz. 17
Die Vereinbarung regelt insbesondere die
- Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens (Nr. 1),
- Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern, die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen sowie die Übermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes (Nr. 2),
- Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5 (Nr. 3)
- Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form für die Arzneimittelabrechnung (Nr. 4),
- Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für Arzneimittel, die aufgrund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 7 an Versicherte abgegeben werden (Nr. 5).
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Rz. 17a
Die Apotheken verwenden ein bundeseinheitliches Kennzeichen für verordnete Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels (Nr. 1). Dabei handelt es sich um die Pharmazentralnummer (PZN). Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet (§ 131 Abs. 5), die PZN auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel in einer für Apotheken maschinell erfassbaren bundeseinheitlichen Form anzugeben (Balkencode). Die PZN wird zusammen mit den Daten der elektronischen Gesundheitskarte mittels zertifizierter Software auf das Verordnungsblatt übertragen.
Rz. 17b
Die Vereinbarung enthält Einzelheiten zur Übertragung der PZN und der Abrechnung, die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern, die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen und die Übermittlung des elektronischen Verordnungsdatensatzes (Nr. 2). Die elektronischen Daten und die Verordnungsblätter werden an die Krankenkassen weitergeleitet. Die Abrechnung der Apotheken besteht aus der elektronischen Rechnung und den übertragenen Daten.
Rz. 17c
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände führt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses dem GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung (§ 293 Abs. 5). Die Übermittlung ist in der Vereinbarung zu regeln (Nr. 3). Regelungen werden getroffen, wenn die Spezifikationen zum Verzeichnisdienst der Telematik nach § 291h vorliegen (Stand: 1.4.2020).
Rz. 17d
Die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung regelt die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form für die Arzneimittelabrechnung (Nr. 4). Da im Fall der Verschreibung in elektronischer Form kein (physisches) Verordnungsblatt mehr vorliegt, muss die Abrechnungsvereinbarung entsprechend angepasst werden. Zu den näheren Einzelheiten, die zu regeln sind, können insbesondere Vorgaben zur Anbringung des Kennzeichens nach Nr. 1 sowie zur elektronischen Datenübertragung gehören (BT-Dr. 19/8753 S. 69).
Rz. 17e
Die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung regelt die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für Arzneimittel, die aufgrund ei...