Rz. 10

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht jährlich einen nach Produktgruppen differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit Hilfsmittelleistungen (Satz 1). Der Bericht enthält insbesondere nach Produktgruppen differenzierte quantitative Daten, wie die Zahl der abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen verbundenen Aufzahlungen (BT-Drs. 18/11205 S. 78). Gegenstand des Berichts können aber auch qualitative, z. B. im Rahmen von Patientenbefragungen erhobene Daten über die Gründe sein, die Versicherte zum Abschluss von Mehrkostenvereinbarungen bewogen haben.

 

Rz. 11

Der Bericht informiert ohne Versicherten- oder Einrichtungsbezug insbesondere über die Zahl der abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen verbundenen Aufzahlungen der Versicherten (Satz 2). Die Krankenkassen übermitteln ihre Daten anonymisiert.

Der GKV-Spitzenverband legt gegenüber den Krankenkassen die erforderlichen statistischen Daten fest (Satz 3). Er hat sich dabei an den Inhalten der Abrechnungsdaten zu orientieren. Darüber hinaus können auch Daten hinzugezogen werden, die auf Grundlage der Empfehlungen nach § 127 Abs. 5b von den Krankenkassen erhoben wurden.

Der GKV-Spitzenverband stellt dem BMG zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung unverzüglich Auswertungen der ihm nach Satz 3 übermittelten Informationen anonymisiert (ohne Versichertenbezug und Einrichtungsbezug) in maschinenlesbarer Form zur Verfügung (Satz 4). Die Hilfsmittelabrechnungsdaten sind zur Analyse und Prognose des Leistungsgeschehens und zur verbesserten politischen Planung insbesondere im Hinblick auf die detaillierte Analyse der einzelnen Produktgruppen notwendig (BT-Drs. 20/9046 S. 69).

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