Rz. 3b

Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zusätzliche Überblicke zum Verordnungsverhalten der Vertragsärzte auf der Grundlage der von den Vertragsärzten freiwillig gelieferten Daten erstellen. Hierdurch wird eine die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung umfassende Datenanalyse ermöglicht, die eine noch genauere Bewertung des jeweiligen Verordnungsverhaltens des Vertragsarztes erlaubt (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 305a Rz. 10).

 

Rz. 4

Die Daten werden freiwillig und nicht versichertenbezogen übermittelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können diese Daten wiederum für die individuelle und gezielte Beratung des Vertragsarztes auswerten. Darüber hinaus sind sie ermächtigt, mit den übermittelten Daten vergleichende Übersichten zu erstellen und diese den Vertragsärzten nicht arztbezogen zur Verfügung zu stellen. Die Beratung kann mithin zusätzlich auf der Grundlage der gemäß Satz 2 übermittelten Daten erfolgen; die Beratungsbefugnisse nach Satz 1 werden hierdurch nicht eingeschränkt (BT-Drs. 14/7170 S. 16 zu § 305a). Die Nutzung der Daten für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 ist jedoch ausgeschlossen.

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