Rz. 10

Eine Beratung des Arztes oder Psychotherapeuten durch die Krankenkasse (oder durch einen von der Krankenkasse beauftragten Dritten) im Hinblick auf die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ist unzulässig. Krankenkassen ist es nur in den gesetzlich geregelten Fällen erlaubt, Vertragsärzte zu beraten. Klarstellend wird dazu geregelt, dass eine Beratung über die Vergabe und Dokumentation der Diagnosen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben gehört und deswegen unzulässig ist (BT-Drs. 18/11205 S. 78 f.). Unzulässig ist ebenso eine beratende Beeinflussung des Kodierverhaltens über den Einsatz von Praxissoftware.

 

Rz. 11

Beratungen durch die Krankenkassen oder durch von den Krankenkassen beauftragte Dritte sind seit dem 1.4.2020 ausnahmslos unzulässig. Die Regelung wurde deswegen aufgehoben. § 295 Abs. 4 sieht vor, dass Praxissoftware auch außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zukünftig durch die KBV zu zertifizieren ist. Die Zertifizierung startet infolge der Festlegung nach § 295 Abs. 4 Satz 3 nach dem 30.6.2020. Dies stellt eine Kontrolle der softwaretechnischen Anwendung der Regelungen und der Prüfmaßstäbe zur Kodierung sicher und stärkt somit die Manipulationsresistenz (BT-Drs. 19/15662 S. 102).

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