Rz. 9

Abs. 2 in seiner ursprünglichen Fassung ist durch das AMNOG entfallen. Nunmehr regelt die Vorschrift die Vereinbarung über die Vorlage von Versorgungsstudien, die der Gemeinsame Bundesausschuss mit dem pharmazeutischen Unternehmer treffen kann. Ziel der Regelung ist es, Kosten-Nutzen-Bewertungen dadurch zu verlässlichen Ergebnissen zu führen. Die Vereinbarung umfasst auch die in der Versorgungsstudie zu behandelnden Schwerpunkte sowie eine Frist für die Vorlage der Studien. Diese soll drei Jahre nicht überschreiten. Der Gesetzgeber sieht Studien als wünschenswert und machbar an, die "Alltagsnähe und hohe Ergebnissicherheit vereinigen"(BT-DrS 17/2413, S. 24). Die bevorzugte Durchführung der Studien in Deutschland soll verhindern, dass Studienergebnisse wegen unterschiedlicher Versorgungs- und Kostenstrukturen nicht auf die Verhältnisse hier übertragen werden können.

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