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Sommer, SGB V § 39 Krankenhausbehandlung / 2.8 Zuzahlungspflicht des Versicherten

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 50

Die Zuzahlung des Versicherten bei vollstationärer Krankenhausbehandlung wurde zum 1.1.1983 schon durch § 184 Abs. 3 RVO eingeführt. Sie stellt eine Form der Selbstbeteiligung dar, die das Gesetz auch in anderen Fällen wie z. B. bei der Verordnung von Arzneimitteln oder anderen Leistungen beinhaltet (vgl. näher Sommer, § 43c Rz. 4). Die Höhe der Zuzahlung ist durch verschiedene Gesetze mehrfach geändert worden. Bis zum 31.12.2003 zahlten über 18 Jahre alte Versicherte bei vollstationärer Krankenhausbehandlung von deren Beginn an für längstens 14 Tage 9,00 EUR je Kalendertag. Es kam demnach eine Höchstbeteiligung von 126,00 EUR in Betracht.

 

Rz. 51

Seit 1.1.2004 gilt auch bei Krankenhausleistungen die neue Zuzahlung nach dem GMG. Versicherte müssen nun den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag, d. h. für jeden angefangenen Behandlungstag, also auch für den Aufnahme- und Entlassungstag (BSG, Urteil v. 19.2.2002, B 1 KR 32/00 R) pro Tag 10,00 EUR zahlen. Die Zuzahlung ist nicht mehr auf 14 Tage begrenzt, sondern längstens sind für 28 Tage jeweils 10,00 EUR pro Tag, maximal also 280,00 EUR zu zahlen. Die Zuzahlungen zu Krankenhausleistungen sind im Gegensatz zum früheren Recht in die Belastungsgrenzen (§ 62) einbezogen. Die ursprünglich im Entwurf des GMG beabsichtigte Streichung der möglichen Anrechnung von Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen in der Rentenversicherung und bei Anschlussrehabilitation (BT-Drs. 15/1525 S. 10) ist aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (BT-Drs. 15/1584 und 15/1600) nicht Gesetz geworden. Die Zuzahlung ist eine Form der Selbstbeteiligung des Versicherten, der damit zur Kostensenkung in der gesetzlichen Krankenversicherung seinen Beitrag leisten soll. Mit der Zuzahlung soll d...

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