2.3.1 Nicht zugelassene Komponenten oder Dienste (Nr. 1)
Rz. 23a
Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur benötigen eine Zulassung oder Bestätigung der gematik nach § 326. Wer trotzdem vorsätzlich oder fahrlässig nicht bestätigte oder zertifizierte Komponenten oder Dienste in Verkehr bringt oder zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig.
2.3.2 Störungsmeldung (Nr. 2)
Rz. 23b
Erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit von Komponenten oder Diensten der Telematikinfrastruktur sind von den Anbietern unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) an die gematik zu melden (§ 329 Abs. 2 Satz 1). Wird eine erforderliche Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, handelt der Anbieter ordnungswidrig.
2.3.3 Anweisungen der gematik (Nr. 3)
Rz. 23c
Gemeldete Störungen (§ 329 Abs. 2) sind vom Anbieter zu beseitigen. Die gematik kann dazu verbindliche Anweisungen erteilen.
Die gematik oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik können Sicherheitsmängel feststellen (§ 333 Abs. 3). Die gematik kann verbindliche Anweisungen erteilen, die Sicherheitsmängel zu beseitigen (§ 329 Abs. 3 Satz 2).
Die Anweisungen sind jeweils Verwaltungsakte (§ 31 SGB X), die mit Nebenbestimmungen (z. B. Fristsetzung) versehen werden können (§ 32 SGB X). Der Anbieter handelt ordnungswidrig, wenn die Anweisung nicht befolgt wird. Der Tatbestand ist erfüllt, sobald die Anweisung unanfechtbar geworden ist.
2.3.4 Betrieb informationstechnischer Systeme außerhalb der Telematikinfrastruktur (Nr. 4)
Rz. 23d
Informationstechnische Systeme dürfen nicht bereitgestellt und betrieben werden, wenn sie elektronische Verordnungen oder elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen außerhalb der Telematikinfrastruktur übermitteln können (§ 360 Abs. 16 Satz 1). Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
2.3.5 Digitale Gesundheitsanwendungen (Nr. 5)
Rz. 23e
Personenbezogene Daten aus einer digitalen Gesundheitsanwendung (§ 33a) sind den Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben (§ 386 Abs. 2). Verantwortliche handeln ordnungswidrig, wenn die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt werden.
2.3.6 Zertifizierung informationstechnischer Systeme (Nr. 6)
Rz. 23f
Informationstechnische Systeme dürfen nur zertifiziert in den Verkehr gebracht werden (§ 388 Abs. 1). Verantwortliche handeln ordnungswidrig, wenn dagegen verstoßen wird.