Rz. 23b

Erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit von Komponenten oder Diensten der Telematikinfrastruktur sind von den Anbietern unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) an die gematik zu melden (§ 329 Abs. 2 Satz 1). Wird eine erforderliche Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, handelt der Anbieter ordnungswidrig.

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