2.4.1 Bußgeldbehörde
Rz. 24
Da es sich bei den Bußgeldtatbeständen um die Verletzung eigener Aufgaben der Krankenkassen handelt, sind diese auch zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Vorstand (§ 35a SGB IV) oder der Geschäftsführer (§ 36 SGB IV) der Krankenkasse sind damit Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Diese haben den Bußgeldbescheid zu erlassen.
Rz. 25
Von der Vertreterversammlung der Krankenkasse ist die Stelle zu bestimmen, die die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde wahrzunehmen hat, wenn ein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird (§ 112 Abs. 2 SGB IV). Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen nimmt diese Aufgabe der Verwaltungsrat wahr. Verwaltungsbehörde kann eine Einzelperson, der Widerspruchsausschuss oder eine sonstige Einspruchsstelle oder ein eigenständiges Gremium sein.
Rz. 25a
Davon abweichend ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in den Fällen der Abs. 1a, 1b, 1c die zuständige Verwaltungsbehörde.
2.4.2 Bußgeldbescheid
Rz. 26
Ordnungswidrigkeiten werden durch einen Bußgeldbescheid geahndet (§ 65 OWiG). Ob ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist, entscheidet sich nach dem Opportunitätsprinzip.
Rz. 27
Der Bußgeldbescheid ist ein Verwaltungsakt. Für diesen gelten jedoch nicht die Vorschriften des SGB X, sondern die des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Dabei ist die Verwaltungsbehörde an bestimmte Inhalte gebunden (§ 66 OWiG). Eine Begründung ist nur für einen Teil der Inhalte des Bußgeldbescheids erforderlich:
- die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird,
- Zeit und Ort ihrer Begehung,
- die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- die Beweismittel
(§ 66 Abs. 3 OWiG). Der Bescheid ist dem Adressaten förmlich zuzustellen.
2.4.3 Rechtsbehelfsverfahren
Rz. 28
Gegen den Bußgeldbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung möglich (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Auf diese Frist ist hinzuweisen (§ 66 Abs. 2 Nr. 1a OWiG). Anders als im Widerspruchsverfahren nach dem SGB X kann ein Einspruch auch zu einer nachteiligen Entscheidung führen (§ 66 Abs. 2 Nr. 1b OWiG).
Rz. 29
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einzulegen. Die Schriftform wird durch ein den Einspruch darstellendes Schriftstück gewahrt; eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Es muss gewährleistet sein, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten in den Verkehr gelangt ist. Der Einspruch kann außerdem telegrafisch, fernschriftlich oder durch Telebrief, Telekopie oder Computerfax eingelegt werden. Ein Telefonanruf ist nicht ausreichend.
Rz. 30
Der Einspruch kann durch den Betroffenen oder seinen Bevollmächtigten auch mündlich erklärt werden. Dazu ist die Verwaltungsbehörde persönlich aufzusuchen. Der Einspruch ist dort in einer Niederschrift aufzunehmen. Der aufnehmende Bedienstete hat die Niederschrift zu unterschreiben. Eine Unterschrift des Betroffenen ist nicht erforderlich. Die Verwaltungsbehörde darf die Aufnahme der Niederschrift während der Dienststunden nicht ablehnen. Der Einspruch kann nicht fernmündlich zur Niederschrift erklärt werden.
Rz. 31
Die zuständige Stelle hat auf einen Einspruch hin das nach § 69 OWiG vorgesehene Verfahren durchzuführen. Sie prüft in diesem Zusammenhang, ob der Einspruch form- und fristgerecht und auch sonst wirksam eingelegt wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Dazu kann sie auch zusätzliche weitere Ermittlungen anstellen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, sind die Unterlagen über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abzugeben, womit dann das weitere Verfahren der Staatsanwaltschaft obliegt (§ 69 Abs. 3, 4 OWiG). Der Amtsrichter kann bei mangelnden Tatverdachts die Unterlagen an die Verwaltungsbehörde zurückgeben, die den Bußgeldbescheid in diesen Fällen aufzuheben hat (§ 69 Abs. 5 OWiG).