Rz. 1
Die Vorschrift ist zunächst als § 307a a. F. mit Art. 1 Nr. 181, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung vom 1.1.2004 an eingefügt worden (vgl. Komm. zu § 307a).
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) wurde der bisherige Text mit Wirkung vom 30.7.2010 an in den § 307b verschoben. Dabei wurde der bisherige Abs. 4 aufgehoben.
Rz. 2a
Art. 2 Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz v. 12.7.2012 (BGBl. I S. 1504) ersetzt mit Wirkung zum 1.11.2012 in Abs. 1 die Angabe "§ 291a Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter "§ 291a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2". Der Straftatbestand wird im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende um das unbefugte Zugreifen auf die auf der elektronischen Gesundheitskarte enthaltenen Daten ergänzt.
Rz. 2b
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat mit Wirkung zum 19.12.2019 Abs. 1 neu gefasst. Die Regelung schafft auf der Basis des Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Strafvorschrift für die Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs.
Rz. 2c
Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung geändert (§ 397). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.
Rz. 2d
Art. 1 Nr. 79 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 erneut die Nummerierung geändert. Der neue Regelungsstandort (§ 399) ergibt sich, weil weitere Vorschriften eingefügt wurden. Art. 1 Nr. 81 des DVPMG ändert Abs. 1 und ordnet die Bewehrung normgenauer an.
Rz. 2e
Art. 1 Nr. 71d des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 in Abs. 1 Nr. 1 und 2 geändert. Aufgrund der hohen Sensibilität genomischer Daten werden Verstöße gegen das Verbot der Weitergabe von Daten oder eine Datenverarbeitung entgegen der im Gesetz vorgesehenen Nutzungszwecke unter Strafe gestellt.
Rz. 2f
Art. 3 Nr. 21 des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 102) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 1 Nr. 1, 2 geändert. Der Text wurde redaktionell angepasst.